Da die yezidische Religion nicht vor den Augen Ungläubiger ausgeübt werden darf, kommt es bei genereller Betrachtung nicht zu einem schwerwiegenden religiösen Konflikt im Sinne der Öffentlichkeitserweiterung der Qualifikationsrichtlinie.
Da die yezidische Religion nicht vor den Augen Ungläubiger ausgeübt werden darf, kommt es bei genereller Betrachtung nicht zu einem schwerwiegenden religiösen Konflikt im Sinne der Öffentlichkeitserweiterung der Qualifikationsrichtlinie.
(Amtlicher Leitsatz)
vgl. im Übrigen den weitgehend gleichlautenden Beschluss vom 5.3.2007 - 3 A 12/07 - M10138