BlueSky

VGH Hessen

Merkliste
Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 04.12.2006 - 12 TG 2190/06 - asyl.net: M10410
https://www.asyl.net/rsdb/M10410
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Unionsbürgerrichtlinie, zwingende Gründe
Normen: ARB Nr. 1/80 Art. 7 Abs. 1; ARB Nr. 1/80 Art. 14 Abs. 1; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3 Bst. a
Auszüge:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist festzustellen, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Eilrechtsschutzbegehren zu entsprechen.

Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt, dass dem Antragsteller die Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zugute kommt, weil er im Jahre 1979 in Frankfurt am Main geboren ist und seine Eltern lange Jahre dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland als Arbeitnehmer angehört haben.

Somit genießt der Antragsteller Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und darf nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgewiesen werden. Der Senat hat weiter bereits mehrfach entschieden (etwa Beschlüsse vom 12.07.2006 - 12 TG 494/06 -, Beschluss vom 18.09.2006 - 12 TG 1815/06), dass mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG zum 30. April 2006 der Ausweisungsschutz nach Art. 28 dieser Richtlinie auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden ist (siehe im Einzelnen Beschluss vom 12.07.2006, a.a.O.).

Hiernach hat sich der Ausweisungsschutz des Antragstellers vorliegend an Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie zu orientieren und seine Ausweisung kann wegen seines mehr als zehnjährigen ordnungsgemäßen Aufenthalts in Deutschland nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Aus den in der Richtlinie verwendeten Begriffen der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit lässt sich der Schluss ziehen, dass mit dem letzteren Begriff eine über die schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hinausgehende Voraussetzung für eine zulässige Ausweisung vorliegen muss (Hess. VGH, 12.07.2006, a.a.O.). Diese Anforderungen sind im Fall des Antragstellers nach Aktenlage bei weitem nicht erfüllt.