Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Beschwerde bliebe zwar mit dem von ihr ausdrücklich geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ohne Erfolg. Mit ihren Ausführungen zur Grundsatzrüge beanstandet sie aber der Sache nach die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO in einer Weise, welche den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels entspricht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Verfahrensfehler liegt auch vor. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.
Die Beschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe überzogene Anforderungen an den Inhalt der nach § 124a Abs. 6 VwGO erforderlichen Berufungsbegründung gestellt und habe deshalb die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt dabei wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 10 m.w.N.). Das wird auch vom Berufungsgericht nicht verkannt. Dieses meint aber zu Unrecht, dass der Schriftsatz des Klägervertreters vom 11. April 2006 diesen Anforderungen nicht gerecht werde. Im vorliegenden Fall wird aus der kurzen Berufungsbegründung nämlich noch hinreichend deutlich, dass sie sich auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags bezieht.