Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
Mit ihrem Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die aufgeworfenen Fragen für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sind. Sie geht nicht darauf ein, dass die Qualifikationsrichtlinie nach Art. 14 Abs. 1 nur auf den Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen Anwendung findet, bei denen der Antrag auf Schutzgewährung nach Inkrafttreten der Richtlinie im Oktober 2004 (Art. 39) gestellt wurde. Der Kläger hat seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter aber schon im November 1996 gestellt. Damit stellt sich hier weder die Frage einer Vorwirkung vor Ablauf der Umsetzungsfrist noch nach der Auslegung und Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie im Sinne der Fragestellungen zu a - c. Die Beschwerde zeigt im Übrigen auch nicht auf, dass und ggf. inwiefern sich aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie abweichende Maßstäbe für die Beurteilung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr als die ergeben würden, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung unter Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK zugrunde gelegt hat.