1. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe den Klägern zu 1 und 2 das von ihnen geschilderte Verfolgungsschicksal und insbesondere die Angaben des Klägers zu 1 zum Vorfall am 6. Oktober 2003 nicht abgenommen. Dies hätte es aber nicht tun dürfen, ohne sich durch Anhörung der Kläger zu 1 und 2 ein persönliches Bild von deren Glaubwürdigkeit zu machen und auch anhand der Angaben des Klägers zu 1 den Vorfall vom 6. Oktober 2003 hinsichtlich einer begründeten Verfolgungsgefahr plausibel zu machen.
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger oder ein sonstiger Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht schlüssig aufgezeigt. Die Beschwerde legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen zu einer Anhörung der Kläger zu 1 und 2 verpflichtet gewesen sein sollte, zumal die in der mündlichen Verhandlung anwesenden und anwaltlich vertretenen Kläger zu 1 und 2 selbst in keiner Weise darauf hingewirkt haben.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Berufungsgericht gehalten, den Asylbewerber persönlich anzuhören, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz angehörten Asylbewerbers abweichend vom Verwaltungsgericht beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235). Darüber hinaus darf das Berufungsgericht grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Asylbewerbers diesen lediglich unter Übernahme einer entsprechenden Würdigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für unglaubwürdig halten oder aus dessen protokollierten Aussagen vor dem Bundesamt Ungereimtheiten und Widersprüche ableiten, ohne ihn persönlich angehört zu haben. Letzteres ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn in dem Anhörungsprotokoll des Bundesamts solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten aufgezeigt wären, die die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne den persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers von vornherein ausschlössen (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 m.w.N., vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz a.a.O. Nr. 260 und vom 26. Februar 2003 - BVerwG 1 B 218.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 328 m.w.N.).
Dass das Berufungsgericht gemessen an diesen Grundsätzen unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht ohne eine (erneute) persönliche Anhörung der Kläger zu 1 und 2 hätte entscheiden dürfen, zeigt die Beschwerde indes nicht auf. Das Berufungsgericht hat sich dieser Bewertung aufgrund eigener Würdigung des bisherigen Vorbringens, insbesondere der vom Verwaltungsgericht im Urteilstatbestand wiedergegebenen gerichtlichen Anhörung der Kläger zu 1 und 2, angeschlossen (UA S. 13 f.). Es ist somit weder von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kläger zu 1 und 2 durch das Verwaltungsgericht abgewichen, noch hat es sich lediglich auf die Würdigung des Bundesamts oder auf Ungereimtheiten oder Widersprüche der dort protokollierten Anhörung gestützt.