1. Die von der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 AuslG 1990 entwickelten Anforderungen an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gelten auch für den Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Ausländer die Voraussetzungen einer landesrechtlichen Bleiberechtsregelung nicht mehr erfüllt (hier: wegen strafgerichtlicher Verurteilungen).
1. Die von der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 AuslG 1990 entwickelten Anforderungen an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gelten auch für den Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Ausländer die Voraussetzungen einer landesrechtlichen Bleiberechtsregelung nicht mehr erfüllt (hier: wegen strafgerichtlicher Verurteilungen).
(Amtliche Leitsätze)