BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007 - 1 B 69.06 - asyl.net: M10433
https://www.asyl.net/rsdb/M10433
Leitsatz:

1. Die von der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 AuslG 1990 entwickelten Anforderungen an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gelten auch für den Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.

2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Ausländer die Voraussetzungen einer landesrechtlichen Bleiberechtsregelung nicht mehr erfüllt (hier: wegen strafgerichtlicher Verurteilungen).

 

Schlagwörter: D (A), Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, außergewöhnliche Härte, Bleiberechtsregelung, Straftaten
Normen: AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

1. Die von der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 AuslG 1990 entwickelten Anforderungen an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gelten auch für den Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.

2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Ausländer die Voraussetzungen einer landesrechtlichen Bleiberechtsregelung nicht mehr erfüllt (hier: wegen strafgerichtlicher Verurteilungen).

(Amtliche Leitsätze)