Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 7. November 2005 (Widerruf der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1, Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 und negative Feststellung zu den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Nr. 3 des Bescheides) richtet. Insoweit ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.