VG Bayreuth

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Zitieren als:
VG Bayreuth, Urteil vom 08.05.2007 - B 5 K 06.30010 - asyl.net: M10450
https://www.asyl.net/rsdb/M10450
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien, Roma, Schutzbereitschaft, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, mittelbare Verfolgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Ergänzend ist auf die Berichte des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) sowie vom 29. Juni 2006 (Kosovo) zu verweisen. Roma sind danach in Serbien und Montenegro wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Zwar berichtet das Auswärtige Amt, dass Menschenrechtsgruppen den Vorwurf erhöben, die Polizei gehe nicht aktiv genug gegen Übergriffe u.a. auf Roma vor. Allerdings heißt es in dem Bericht weiter, dass seit dem 5. Oktober 2000 Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen in der Praxis zu Gerichtsprozessen führten. Damit ist auch gleichzeitig eine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG zu verneinen.