Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer eine nach Billigkeitsgesichtspunkten zu gewährende Entschädigung für die vollzogene Untersuchungshaft nach § 3 StrEG zu Unrecht versagt.
Unbeschadet der Tatsache, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren und die in diesem Zusammenhang angeordneten Strafverfolgungsmaßnahmen einschließlich der Untersuchungshaft durch die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet ausgelöst wurden, sind die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht erfüllt, weil die Haftanordnung mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts nicht hätte ergehen dürfen und diese dem Beschwerdeführer somit nicht zugerechnet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 148; OLG Jena NStZ-RR 2005, 125, 126; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 5 StrEG Rdnr. 7 m. w. N.). Da die gegen den Beschwerdeführer verfügte Ausweisung dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht entspricht, kommt eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 a und b AuslG nicht in Betracht.
Die mit bestandskräftiger Verfügung des Regierungspräsidiums K. vom 22.07.1997 angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers wird den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben insoweit nicht gerecht, als die Gerichte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die der Ausweisungsverfügung zu Grunde liegende behördliche Gefahrenprognose nicht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung überprüft, sondern für die Beurteilung der Sachlage auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abgestellt haben (vgl. VG Karlsruhe Urt. v. 02.02.2006 - 6 K 524/05).
Denn im vorliegenden Fall scheidet eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 AuslG jedenfalls deshalb aus, weil die Ausweisung des Beschwerdeführers - wie dargelegt - mit den gemeinschaftsrechtlichen Regeln für die Beschränkung der Freizügigkeit von Unionsbürgern nicht zu vereinbaren ist und damit europäisches Gemeinschaftsrecht verletzt. Dies folgt nach Auffassung des Senats daraus, dass der Vorrang des Gemeinschaftsrechts es ausschließt, an einen gegen eine Grundfreiheit der Gemeinschaft verstoßenden bestandskräftigen Verwaltungsbescheid strafrechtliche Rechtsfolgen zu knüpfen (vgl. EUGH - Ciola - NJW 1999, 2355 Tz. 25 ff; VG Karlsruhe aaO).
Da somit die Voraussetzungen für eine Haftanordnung nicht vorlagen, entspricht die Entschädigung des Beschwerdeführers für die vollzogene Untersuchungshaft der Billigkeit nach § 3 StrEG.