Mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Ausstellung eines Reiseausweises macht ein Ausländer zwei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend, für die jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des Senats).
Mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Ausstellung eines Reiseausweises macht ein Ausländer zwei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend, für die jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des Senats).
(Amtlicher Leitsatz)