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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007 - 11 S 150/07 - asyl.net: M10459
https://www.asyl.net/rsdb/M10459
Leitsatz:

Mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Ausstellung eines Reiseausweises macht ein Ausländer zwei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend, für die jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des Senats).

 

Schlagwörter: D (A), Streitwert, Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis
Normen: GKG § 52 Abs. 1
Auszüge:

Mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Ausstellung eines Reiseausweises macht ein Ausländer zwei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend, für die jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des Senats).

(Amtlicher Leitsatz)