LSG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2007 - L 20 B 22/07 AY ER - asyl.net: M10461
https://www.asyl.net/rsdb/M10461
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Rückforderung, Rückforderungsbescheid, Adressat, Gesamtschuldner, Bestimmtheit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; AsylbLG § 9 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 20.03.2007 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.

Statthafte Antragsart ist, wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 19.01.2007 ist gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG auf § 45 Abs. 1 SGB X und § 50 Abs. 1 SGB X gestützt worden. Adressaten dieses Bescheides ist die Antragstellerin zu 1. zugleich als gesetzlicher Vertreter der Antragsteller zu 2. bis 4. Die Antragsteller bilden eine sog. Einstandsgemeinschaft, in der jeder einen eigenen Anspruch auf Bewilligung der Leistungen hat (vgl. Schoch, in: Rothkegel [Hrsg.] Sozialhilferecht, 2005, S.306) und bei der, wie im SGB XII, die Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen zu quoteln sind. Zu den allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gehört, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich bestimmt genug sein muss. Zur Rückforderung hat der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006, L 20 SO 20/06 (Breith. 2002, 349-355) auf die hinreichende Bestimmtheit eines Rückforderungs- und Erstattungsbescheides hingewiesen (§ 33 Abs. 1 SGB X) und ausgeführt, dass sich derartige Bescheide an die einzelnen Leistungsempfänger richten müssen und aus ihnen zugleich zu ersehen sein muss, in welchem Umfang sie jeweils von der Rücknahme betroffen sein sollen bzw. welcher Erstattungsbetrag jeweils auf sie als Einzelperson entfallen soll. Die angefochtenen Bescheide, die zwischen den einzelnen Antragstellern nicht differenzieren, erwecken den Eindruck, dass jeder der Antragsteller als Gesamtschuldner für den gesamten Erstattungsbetrag in Haftung genommen werden soll. Ein Gesamtschuldverhältnis kann jedoch lediglich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angenommen werden. Da aber, wie im Sozialhilferecht, auch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ein eigener Anspruch zusteht, dem entsprechend kein Familienbedarf, sondern ein Bedarf für jedes einzelne Mitglied zuzuordnen ist, muss eine Rücknahme- und Erstattungsregelung ebenfalls im Hinblick auf die Betroffenheit des jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft und die Höhe des jeweils zu erstattenden Betrages eindeutig sein.