OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 - asyl.net: M10462
https://www.asyl.net/rsdb/M10462
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausweisung, Terrorismus, Volksverhetzung, Prediger, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: AufenthG § 54 Nr. 5; AufenthG § 54 Nr. 5a; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 8b; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Der Aussetzungsantrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 vorerst verschont zu bleiben, überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung lässt sich nach Lage der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zu Grunde gelegten und dem Gericht übersandten Akten sowie der beigezogenen Akte VG Minden 10 K 1613/06.A nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. Maßgeblich ist insoweit, dass der Antragsgegner sich für seine auf die Ausweisungstatbestände der §§ 54 Nr. 5 und Nr. 5 a sowie 55 Abs. 2 Nr. 8 b AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung, an die sich die weiteren Anordnungen anlehnen, auf einen Sachverhalt beruft, der zum Einen vom Antragsteller dezidiert bestritten wird und der auch in den weiteren gegen den Antragsteller gerichteten Verfahren keine hinreichende Stütze gefunden hat.

Danach ist der vorliegende Sachverhalt für eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung gegebenenfalls weiterhin aufklärungsbedürftig. Der Senat hält indessen das vorliegende Verfahren für eine abschließende Klärung des wenig übersichtlichen Sachverhalts für ungeeignet. Wie er bereits in früheren gleich gelagerten Verfahren entschieden hat (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. August 2003 - 18 B 2356/02 - und vom 24. Mai 2006 - 18 B 2187/05), würde damit der in einem lediglich auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren angemessene Prüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung muss dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. In einem solchen ergebnisoffenen Fall kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache abhängig gemacht werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 1977/06 -).

Die danach zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens erforderliche sogenannte allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Maßgeblich ist insoweit darauf abzustellen, ob öffentliche Belange das Interesse des Antragstellers daran überwiegen, vor Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Ordnungsverfügung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. In diesem Zusammenhang ist der Rechtsschutzanspruch eines ausgewiesenen Ausländers um so stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Dabei bedarf es auf Tatsachen gestützter Feststellungen des Inhalts, es bestehe die begründete Besorgnis, die vom Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, InfAuslR 2005, 372).

Das gegenwärtige Bestehen einer derartigen Gefahr hat der Antragsgegner nicht dargelegt und ist auch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen.