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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2007 - 13 K 2528/06.A - asyl.net: M10475
https://www.asyl.net/rsdb/M10475
Leitsatz:
Schlagwörter: Côte d'Ivoire, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Augenerkrankung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Mitgabe von Medikamenten
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Für den Kläger liegt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Côte d’Ivoire vor.

Der Kläger leidet an einer ausgeprägten, zentralen Hornhauttrübung und einer oberflächigen Hornhautgefäßneubildung; betroffen sind beide Augen. Die medizinische Behandlung besteht in ärztlichen Kontrolluntersuchungen in Abständen von vier bis fünf Monaten und der regelmäßigen Gabe von hornhautpflegenden Medikamenten. Für den Fall, dass diese notwendige medizinische Behandlung ganz oder teilweises nicht erfolgt, ist mit einer weiteren Eintrübung der Hornhaut mit zunehmender Gefäßeinsprossung bis hin zur Erblindung zu rechnen. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Augenarztes I, in dessen Behandlung der Kläger steht (Schreiben vom 12. August 2004 und 30. Mai 2006).

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre dem Kläger die notwendige Behandlung voraussichtlich nicht zugänglich.

Zwar wäre die im Falle des Klägers notwendige medizinische Behandlung grundsätzlich möglich. Wie sich aus den im vorliegenden Klageverfahren eingeholten Auskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan vom 9. Oktober 2006, 6. November 2006 und 10. Januar 2007 ergibt, ist in der Republik Côte d`Ivoire bezogen auf eine Erkrankung, an der der Kläger leidet, eine ärztliche Betreuung gewährleistet und sind auch die Medikamente erhältlich.

Dem Kläger wäre diese medizinische Behandlung jedoch nicht zugänglich. Denn er könnte die dafür erforderlichen finanziellen Mittel mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aufbringen.

Bei einer Privatbehandlung liegen, den erwähnten Auskünften zufolge, die Kosten für eine Untersuchung durch einen Augenarzt bei 26,68 Euro/17.500 F CFA. Bei ärztlichen Kontrolluntersuchungen alle viereinhalb Monate fallen also monatlich 5,93 Euro an. Zwar wären die Kosten in staatlichen Krankenanstalten mit monatlich 3,39 Euro (Kosten für eine Untersuchung durch einen Augenarzt 15,24 Euro/10.000 F CFA) geringer. Dass der Kläger sich dort behandeln lassen könnte, ist jedoch ganz unsicher. Hinzu kommen noch die Aufwendungen für die erforderlichen hornhautpflegenden

Medikamente, beispielweise für das Medikament Lacrynorme (monatlich 4,32 Euro/2.835 F CFA).

Der Kläger würde aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein, diese finanziellen Mittel in Höhe von monatlich etwa 10,25 Euro aufzubringen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, um so ein entsprechendes Einkommen zu erzielen.

Wie der Kläger glaubhaft angegeben hat, hat er vor seiner Ausreise davon gelebt, dass er einen kleinen Handel betrieben hat. Geld oder Ware aus dieser Erwerbstätigkeit sind jedoch nicht mehr vorhanden, so dass er jetzt bei einer Rückkehr nicht mehr daran anknüpfen könnte, sondern sozusagen wieder von Null anfangen müsste. Hinzu käme, dass in der Republik Côte d’Ivoire Arbeitslosigkeit und Armut weit verbreitet sind (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Januar 2007 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe). Infolge der labilen politischen Situation seit dem Putschversuch im Herbst 2002 hat sich die wirtschaftliche Lage erheblich verschlechtert. So stieg die Armutsquote von September 2002 bis Anfang 2004 von 38 v.H. auf 44 v.H. (Third progress report of the Secretary-General on the United Nations operation in Côte d’Ivoire vom 09.12.2004, S. 14).

Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass der Kläger die erforderlichen finanziellen Mittel etwa von Verwandten oder Freunden erhalten würde.

Soweit die Beklagte darauf verweist, erforderliche Medikamente könnten vor einer Rückkehr nach Côte d’Ivoire ggfs. bevorratet werden, ergibt sich nichts anderes. Damit wäre die Frage der Finanzierung der regelmäßigen Untersuchungen durch einen Augenarzt nämlich nicht gelöst. Davon abgesehen wäre eine Bevorratung der benötigten Medikamente auch nur für eine begrenzte Zeit möglich.