VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 10.04.2007 - 8 K 1769/05 - asyl.net: M10476
https://www.asyl.net/rsdb/M10476
Leitsatz:

Eine studentische Hilfskraft kann den Status eines Arbeitnehmers nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 erwerben.

 

Schlagwörter: D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, Arbeitnehmer, Aufenthaltserlaubnis, studentische Hilfskraft, Arbeitszeit, geringfügige Beschäftigung, Unionsbürger, Gleichheitsgrundsatz, regulärer Arbeitsmarkt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Studium, Studenten, Arbeitserlaubnis, Arbeitsverhältnis, Befristung, An-Institut, Arbeitsplatzwechsel
Normen: AufenthG § 4 Abs. 5; ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; EG Art. 39; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1; ArGV § 9 Nr. 8; VwGO § 75
Auszüge:

Eine studentische Hilfskraft kann den Status eines Arbeitnehmers nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 erwerben.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage hat Erfolg.

I. Dem Kläger zu 1. steht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei vom 19. September 1980 - ARB 1/80 - zu.

1. Der Kläger zu 1. ist - jedenfalls seit Juli 2000 - Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Art. 12 des Assoziationsbkommens EWG/Türkei vom 12. September 1963 und des Art. 36 des Zusatzabkommens vom 23. November 1970 sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet, dass die im Rahmen der Art. 48, 49 sowie 50 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39, 40 und 41 EG) geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen. Folglich ist für die Auslegung des Begriffes des Arbeitnehmers in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 die Auslegung dieses Begriffes im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - (Kurz), a.a.O.; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.; vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - (Günaydin), Slg. 1997, I-5143).

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Begriff des Arbeitnehmers eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, die einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Bereich, in dem die Leistungen erbracht werden, und die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber sind dagegen für die Frage, ob jemand Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist, unerheblich (vgl. zu Art. 48 EGV: EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs. 66/85 - (Lawrie-Blum), Slg. 1986, 2121; vom 21. Juni 1988 - Rs. 197/86 - (Brown), Slg. 1988, 3205; vom 26. Februar 1992 - Rs. C- 3/90 - (Bernini), Slg. 1992, I-1071; vom 26. Februar 1992 - Rs. C- 357/89 - (Raulin), Slg. 1992, I-1027; zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80: EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - (Kurz), a.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.).

Ebenso wenig spielt es für die Arbeitnehmereigenschaft eine Rolle, woher die Mittel für die Vergütung stammen, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist oder dass sich die Höhe der Vergütung in Grenzen hält (vgl. EuGH, Urteile vom 31. Mai 1989 - Rs. 344/87- (Bettray), Slg. 1989, 1621 und vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - (Kurz), a.a.O.).

Weitere Voraussetzungen für die Qualifikation als Arbeitnehmer - etwa zur Dauer oder zum Umfang der Tätigkeit - stellt das Gemeinschaftsrecht nicht auf.

In Anwendung dieser Maßstäbe erfüllt der Kläger zu 1. den gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Er hat im Rahmen seiner Tätigkeit als studentische Hilfskraft im I.-Institut der S1. B. ausweislich der vorgelegten "Dienstverträge" für seinen Arbeitgeber - zunächst die ...., dann die S1. B. bzw. das Land Nordrhein-Westfalen - während einer bestimmten Zeit unter Aufsicht und nach den Weisungen des Hochschullehrers, dem er zugeordnet war, Dienstleistungen zugunsten der Hochschule erbracht, die die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von Experimenten, die Anwendung von dazugehörigen Zeichnungsprogrammen sowie gelegentliche Handarbeiten umfassten und als solche auch von einem gewissen wirtschaftlichen Wert waren. Denn die Hochschule bietet dem Studenten mit der Beschäftigung als studentische Hilfskraft nicht nur die Möglichkeit, im Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch anzuwenden, sondern macht sich auch die im Werden begriffene wissenschaftliche Qualifikation des Studenten für die Erfüllung ihrer Aufgaben - Forschung und Lehre - nutzbar. Für die erbrachten Dienstleistungen hat der Kläger zu 1. als Gegenleistung eine monatliche Pauschalvergütung erhalten, die sich aus der Multiplikation eines Stundensatzes von 15,68 DM bzw. 8,02 EUR mit der Anzahl der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden und dem Faktor 4,348 ergab. Die Vergütung ist, wie sich aus der Bezugnahme der standardisierten "Dienstverträgen" auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung (studentische Hilfskräfte) ergibt, üblicherweise auch an andere Personen gezahlt worden ist, die die gleiche oder gleichartige Tätigkeit wie der Kläger zu 1. ausgeübt haben. Dessen berufliche Situation hat sich daher objektiv nicht von derjenigen anderer Beschäftigter unterschieden, die eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit verrichten. Damit sind vorliegend die wesentlichen Kriterien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im gemeinschaftsrechtlichen Sinne erfüllt.

Die Bezeichnung des der Tätigkeit zugrunde liegende Rechtsverhältnisses durch die Vertragsparteien bzw. dessen rechtliche Einordnung, ist für die Qualifizierung als Arbeitnehmer im gemeinschaftsrechtlichen Sinne nach den vorstehenden Grundsätzen unerheblich. Dass die Beschäftigung des Klägers zu 1. als studentische Hilfskraft im Bereich "Biomedizinische Technologien" wegen ihres Fachbezugs zum Studiengang Bauingenieurwesen studienbegleitenden Charakter hatte und damit als eine auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten gerichtete Tätigkeit im Rahmen des Hochschulstudiums auch der Berufsausbildung diente, steht der Zuerkennung der Arbeitnehmereigenschaft ebenfalls nicht entgegen. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass auch derjenige, der im Rahmen einer Berufsausbildung eine Tätigkeit ausübt, die als eine mit der eigentlichen Ausübung des Berufs verbundene praktische Vorbereitung angesehen werden kann, als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, wenn diese Tätigkeit unter den Bedingungen einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, also - wie hier - auch erwerbsbezogene Elemente enthält. Maßgeblich ist allein, dass die Tätigkeit den Charakter einer entgeltlichen Arbeitsleistung hat, unabhängig davon, in welchem Bereich sie erbracht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs. 66/85 - (Lawrie- Blum), a.a.O.; vom 26. Februar 1992 - Rs. C-3/90 - (Bernini), a.a.O. und vom 21. Juni 1988 - Rs. 197/86 - (Brown), a.a.O.; vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - (Kurz), a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13/00 -, DVBl. 2001, 220).

Schließlich scheitert die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der Tätigkeit als studentische Hilfskraft auch nicht daran, dass der Kläger zu 1. lediglich mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 8 und 18 Stunden beschäftigt gewesen ist und die Tätigkeit - wie der Beklagte meint - deshalb als völlig untergeordnet und unwesentlich einzustufen wäre. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass auch eine Teilzeitbeschäftigung, selbst wenn die aus ihr erzielten Einkünfte nicht ausreichen, um das jeweilige Existenzminimum zu gewährleisten, die Arbeitnehmereigenschaft begründen kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis handelt. Insoweit haben Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Hinter dieser Bedingung steht die Erwägung, dass durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit nur die Freizügigkeit von Personen gewährleistet ist, die im Wirtschaftsleben tätig sind oder sein wollen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982, - Rs. 53/81 - (Levin), Slg. 1982, 1035).

Die Arbeitnehmereigenschaft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschäftigte die unter dem Existenzminimum liegenden Einkünfte aus der Teilzeitarbeit durch andere zulässige Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts aufstockt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, woher die ergänzenden Mittel stammen, ob aus Einkünften aus anderen Tätigkeiten, aus eigenem Vermögen, aus Unterhaltsleistungen Dritter oder selbst aus öffentlichen Mittel (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juni 1986 - Rs. 139/85 - (Kempf), Slg. 1986, 1741).

Der Gerichtshofs hat weiterhin festgestellt, dass der Umstand, dass die Produktivität eines Beschäftigten schwach ist, dass er nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet und dass er infolgedessen nur eine beschränkte Vergütung erhält, der Zuerkennung der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegensteht, wenn die Beschäftigung unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs. 66/85 - (Lawrie-Blum), a.a.O. und vom 26. Februar 1992 - Rs. C-3/90 - (Bernini), a.a.O.).

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich jeweils um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, ist sowohl der Umfang der ausgeübten Tätigkeit - insbesondere ob der Betroffene im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet hat - als auch die Dauer der im Rahmen des Vertrags tatsächlich verrichteten Tätigkeit zu berücksichtigen. Von Bedeutung sein kann auch die Regelmäßigkeit der erbrachten Leistungen sowie der Umstand, dass sich der Betroffene zur Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers zur Verfügung halten muss (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - C-357/89 - (Raulin), a.a.O.).

Maßgeblich ist danach, ob bei einer Gesamtwürdigung aller die jeweilige Arbeitstätigkeit kennzeichnenden Umstände die Beschäftigung ein solches Gewicht hat, dass sie sich nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt und sich damit dem Wirtschaftsleben zuordnen lässt.

Vorliegend war der Kläger zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit als studentische Hilfskraft in der Zeit vom 3. Juli 2000 bis zum 2. Juli 2004 mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 8 bis 18 Stunden beschäftigt und hat je nach vereinbarter wöchentlicher Stundenzahl für seine erbrachten Dienstleistungen eine Vergütung in Höhe von 278,97 EUR (bei 8 Wochenstunden) bis 627,68 EUR (bei 18 Wochenstunden) erhalten.

Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass grundsätzlich auch geringfügige Beschäftigungen - im Rahmen sozialversicherungsfreier Arbeitsverhältnisse - die Arbeitnehmereigenschaft und damit auch aufenthaltsrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vermitteln können (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. September 1998 - B 7 AL 70/97 R -, InfAuslR 1999, 136 (Nebentätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft mit 20 Stunden/Woche); Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Beschluss vom 4. Dezember 1995 - 12 TG 3096/95 -, InfAuslR 1996, 133 (geringfügige Beschäftigung mit 18 Wochenstunden); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 18 B 2762/97 -, InfAuslR 1999, 38 (Teilzeitbeschäftigung von monatlich 55 = wöchentlich 12,69 Stunden bei einem Verdienst von monatlich 550,- DM); OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - OVG 8 S 35.96 -, InfAuslR 1997, 189 (geringfügige Beschäftigung mit 7,5 Wochenstunden); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. April 2001 - 11 M 4041/00 -, InfAuslR 2001, 317 (geringfügige Beschäftigung); VG Freiburg, Urteil vom 24. Juni 2003 - 6 K 245/02 -, InfAuslR 2003, 365 (geringfügige Beschäftigung mit 9 Wochenstunden); VG München, Urteil vom 2. Februar 1999 - M 21 K 98.750 -, InfAuslR 1999, 223 (Nebentätigkeit eines Studenten zwischen 7,5 und 15,2 Stunden/Woche im Semester und 35,5 Stunden/Woche während der Semesterferien); Gutmann in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand: Februar 2007, Band 5, Art. 6 ARB 1/80, Rdnr. 45 mit weiteren Nachweisen; Huber in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand: Mai 2006, Band 2, B 402, Art. 6 ARB 1/80, Rdnr. 11, 16 f.).

Das vom Kläger zu 1. aus der Tätigkeit als studentische Hilfskraft erzielte Einkommen war mit 278,97 EUR (bei 8 Wochenstunden) bis 627,68 EUR (bei 18 Wochenstunden) auch nicht so unbedeutend, dass es die Annahme rechtfertigte, es sei für eine völlig unwesentliche und belanglose Tätigkeit gezahlt worden. Für die Frage, ob die ausgeübte Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie nicht mehr als echte wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist und die Zuerkennung des Arbeitnehmerstatus ausschließt, ist entgegen der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum ARB 1/80 vom 2. Mai 2002, wonach hinsichtlich der Vergütung eine Mindestgrenze in Höhe der jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze im Sozialversicherungsrecht zugrunde zulegen ist (vgl. Ziff. 2.2.2), die sozialversicherungsrechtliche Einstufung als "geringfügige Beschäftigung" (vgl. § 8 SGB IV) ohne Bedeutung. Abgesehen davon, dass die Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts andere Ziele als die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Freizügigkeit bzw. zum Assoziationsabkommen verfolgen und schon deshalb nicht zur Klärung der Frage herangezogen werden können, ob eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist es den Mitgliedstaaten auch verwehrt, den gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff, was Mindesteinkommen und Mindeststundenzahl angeht, durch Verweisung auf nationale Rechtsvorschriften einschränkend zu bestimmen und damit den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrecht zu begrenzen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 23. März 1982, - Rs. 53/81 - (Levin), a.a.O.).

Soweit nach alledem auch eine Teilzeitbeschäftigung, mit der keine zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichenden Existenzmittel erwirtschaftet werden, genügt, um den Arbeitnehmerstatus und damit auch beschäftigungs- und aufenthaltsrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu begründen, liegt darin - entgegen der Auffassung des Beklagten - schließlich auch keine unzulässige, da nicht von den Zielen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei gedeckte Besserstellung türkischer Arbeitnehmer gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern. Denn wie die einheitliche Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs durch den Gerichtshof im Rahmen des EG-Vertrages einerseits und des Assoziationsabkommens EWG/Türkei andererseits gerade zeigt, gelten die dargelegten Grundsätze für Unionsbürger, die von dem Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch machen, in gleicher Weise. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch im Anwendungsbereichs des Art. 39 EG neben der Arbeitnehmereigenschaft keine weiteren Voraussetzungen oder Bedingungen - wie etwa das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie ausreichenden Krankenversicherungsschutzes - für die Wahrnehmung der Freizügigkeitsrechte bestehen. Diese Beschränkungen gelten, wie aus Art. 7 Abs. 1 a) und b) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 - Unionsbürgerrichtlinie - folgt ("Arbeitnehmer oder ausreichende Existenzmittel"), allein für nicht erwerbstätige Unionsbürger, die nicht bereits nach den besonderen Vorschriften der Art. 39, 43 oder 49 EG Freizügigkeit genießen (vgl. Art. 18 Abs. 1 EG). Demnach genießen türkische Arbeitnehmer, die unter den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 fallen, keine bessere Behandlung als Unionsbürger, sondern sind diesen in dem vom Assoziationsabkommen EWG/Türkei vorgegebenen Rahmen gleichgestellt, was auch der ausdrücklichen Zielsetzung der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - (Günaydin), a.a.O.).

2. Der Kläger zu 1. gehörte in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer auch dem regulären deutschen Arbeitsmarkt an. Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es zum einen darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wurde, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - (Kurz), a.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.).

Diese Voraussetzung ist gegeben, weil der Kläger zu 1. im Rahmen seines Studiums an der S1. B. dort zugleich eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft aufgenommen und ausgeübt hat und diese Beschäftigung den hiesigen nationalen Rechtsvorschriften unterlag.

Zum anderen bezeichnet der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben. Der Begriff "regulär" ist synonym mit legal bzw. rechtmäßig zu verstehen und stellt insoweit keine über das weitere Erfordernis der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" hinausgehende zusätzliche Voraussetzung auf. Erforderlich ist allein, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates - namentlich des Aufenthaltsrechts und des Arbeitsrechts - ausgeübt wird, dass also alle für die Berufsausübung erforderlichen Genehmigungen vorliegen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - (Kurz), a.a.O.; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.).

Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Kläger zu 1. ist im Jahre 1995 rechtmäßig mit einem Visum zu Studienzwecken in das Bundesgebiet eingereist und seitdem fortlaufend bis zum 30. September 2004 im Besitz von befristeten Aufenthaltsbewilligungen zum Zwecke des Studiums im Studiengang "Bauingenieurwesen" an der S1. B. gewesen. Durch entsprechende Auflagen zu den Aufenthaltsbewilligungen waren ihm ab Oktober 1998 "Nebentätigkeiten bis zu 3 Monaten jährlich" sowie "arbeitserlaubnisfreie Tätigkeiten an der Hochschule" erlaubt, eine weitere Erwerbstätigkeit hingegen untersagt worden. Die vom Kläger zu 1. ausgeübte Tätigkeit als studentische Hilfskraft war als arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung nach Maßgabe von § 9 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer vom 17. September 1998 (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) auch von dem seinerzeit maßgeblichen Arbeitsrecht gedeckt.

3. Der Kläger zu 1. hat ferner auch vier Jahre lang ordnungsgemäß eine Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung nicht nur, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung ausgeübt wird, was hier - wie im Einzelnen dargelegt - der Fall war. Sie setzt darüber hinaus auch eine gesicherte und nicht nur vorläufige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (vgl. EuGH, Urteile vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - (Sevince), Slg. 1990, I-3461; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O. und vom 19. November 2002 - Rs. C- 188/00 - (Kurz), a.a.O.).

Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Dem Kläger zu 1. war gestattet worden, zu Studienzwecken in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier zur Durchführung des Studiums "Bauingenieurwesen" mit Aufenthaltsbewilligungen, die zuletzt bis zum 30. September 2004 verlängert wurden, aufzuhalten. Während dieses Studiums war er vom 3. Juli 2000 bis zum 2. Juli 2004, also genau vier aufeinander folgende Jahre, rechtmäßig als studentische Hilfskraft beim I. Institut an der S1. B. beschäftigt. Unter diesen Umständen war das Aufenthaltsrecht während der Zeit seiner Beschäftigung unbestritten. Er befand sich - aufenthaltsrechtlich - nicht in einer nur vorläufigen Situation, die jederzeit in Frage gestellt werden konnte. Seine Rechtsstellung war vielmehr während des gesamten Zeitraums ordnungsgemäß.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Kläger zu 1. der Aufenthalt nach dem Inhalt der Aufenthaltsgenehmigungen ("nur zum Studium" - "Nebentätigkeiten bis zu drei Monaten jährlich erlaubt, arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit an der Hochschule erlaubt") ausschließlich zu Studienzwecken gestattet worden war, also nur die Hochschulausbildung, nicht aber die lediglich zur - teilweisen - Finanzierung des Studienaufenthaltes erlaubte Nebenerwerbstätigkeit den seinen Aufenthalt legitimierenden Grund bildete. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 macht nämlich die in ihm vorgesehenen Rechte nicht von dem Grund abhängig, aus dem den türkischen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt gestattet worden sind (vgl. EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.; vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - (Günaydin), a.a.O.; vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/01 (Kus), Slg 1992, I- 6781).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger zu 1. jeweils nur befristete Aufenthaltsgenehmigungen erteilt worden sind, oder daraus, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Auflagen auf bestimmte zeitlich begrenzte bzw. an einen bestimmten Arbeitgeber gebundene Nebentätigkeiten beschränkt war. Denn die durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 den türkischen Arbeitnehmern eingeräumten Rechte stehen diesen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis ausstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.; vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - (Günaydin), a.a.O.; vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 (Bozkurt), a.a.O.; vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96 - (Ertanir), Slg. 1997, I-5179).

Der Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung steht auch nicht entgegen, dass die - elf - Arbeitsverträge, die der Kläger zu 1. in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2004 über seine Tätigkeit als studentische Hilfskraft geschlossen hat, in Anwendung des nationalen Rechts (vgl. die Sonderregelungen der §§ 57 a ff. HRG) - zum Teil auch nur auf wenige Monate - befristet waren. Solange - wie hier - fortlaufend Anschlussverträge abgeschlossen worden sind und damit im Ergebnis eine durchgängige Beschäftigung vorliegt, kann von einer vorläufigen und ungesicherten Position auf dem Arbeitsmarkt nicht die Rede sein. Würde nämlich eine solche zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses genügen, um die Ordnungsgemäßheit der vom Betroffenen rechtmäßig ausgeübten Beschäftigung in Frage zu stellen, so könnten die Mitgliedstaaten türkischen Arbeitnehmern, denen sie die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestattet haben und die dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, die den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entspricht, zu Unrecht die graduell umfangreicher werdenden Rechte vorenthalten, die die Betroffenen unmittelbar aus dieser Bestimmung herleiten können. Jede andere Auslegung würde den Beschluss Nr. 1/80 aushöhlen und jeder praktischen Wirksamkeit berauben (vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.).

4. Der Kläger zu 1. hatte vor Erreichen der letzten - und stärksten - Rechtsposition des dritten Gedankenstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auch zuvor nacheinander die Voraussetzungen des ersten und zweiten Gedankenstrichs der Vorschrift verwirklicht.

Vorliegend hatte der Kläger zu 1. vor Erreichen der letzten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zunächst die ersten beiden Stufen der schrittweisen Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchlaufen, insbesondere auch die Voraussetzungen des ersten Gedankenstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt. Der Umstand, dass er die ersten beiden Dienstverträge als studentische Hilfskraft für die Zeit vom 3. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 mit der ... abgeschlossen hat, die folgenden Dienstverträge ab dem 1. Juli 2001 bis zum 2. Juli 2004 - also vor Erreichen von einem bzw. drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - jedoch mit dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Rektor der S1. B., ist dabei unschädlich.

Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 setzt grundsätzlich die Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung bei ein- und demselben Arbeitgeber während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr voraus. Ein türkischer Arbeitnehmer kann sich daher nicht auf die durch diese Bestimmung verliehenen Rechte berufen, wenn er vor Ablauf des ersten Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber eine Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber aufnimmt. In einem solchen Fall kann das in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehene Recht auf Erneuerung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis allenfalls nach Ablauf eines neuen Zeitraums ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr entstehen, vorausgesetzt, die nationalen Behörden haben dem türkischen Arbeitnehmer gestattet, vor Erreichen eines Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung den Arbeitgeber zu wechseln (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 - (Eker), Slg. 1997, I-2697).

Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist allerdings nicht davon auszugehen, dass angesichts der Tatsache, dass die Verträge des Klägers zu 1. über seine Tätigkeit als studentische Hilfskraft mit unterschiedlichen Arbeitgebern bestanden, ein den Erwerb der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hindernder Wechsel des Arbeitgebers vorlag. Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich, dass der Kläger zu 1. faktisch 4 Jahre lang ununterbrochen bei dem der S1. B. angegliederten I.-Institut als studentische Hilfskraft beschäftigt gewesen ist und dass infolge einer grundlegenden Umstrukturierung noch vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahrs des Klägers zu 1. ein Wechsel in der Rechtsträgerschaft dieses Institutes stattgefunden hat. Ausweislich der Bescheinigung des I. -Instituts für ... der S1. B. vom 28. August 2006 war Träger dieses interdisziplinären Forschungsinstituts, das als sog. An-Institut der S1. B. angegliedert war, zunächst die ...

Eine unter diesen besonderen Umständen erfolgte, mit einem Wechsel des Rechtsträgers einhergehende Umstrukturierung auf Seiten des Arbeitgebers ist jedoch nicht als ein die Entstehung der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 hindernder Arbeitgeberwechsel anzusehen, wenn - wie hier - das Arbeitsverhältnis mit dem türkischen Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung nach Art, Inhalt, Umfang und Vergütung unverändert fortgesetzt wird.

Schließlich hat der Gerichtshof auch in der Rechtssache "Güzeli" zu erkennen gegeben, dass es im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 nicht allein auf die Person des Betriebsinhabers, sondern vielmehr auf den Betrieb als wirtschaftliche Einheit und damit auf die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses mit diesem ankommt, wenn er in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall den (ersten) Betrieb, bei dem der türkische Arbeitnehmer gearbeitet hatte, trotz des mehrfachen Inhaberwechsel als Arbeitgeber angesehen und aufgrund der Beschäftigung dort einen Erwerb des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 in Betracht gezogen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-4/05 - (Güzeli), InfAuslR 2007, 1).

5. Der Kläger zu 1. hat diese umfassende Rechtsposition - im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung - auch nicht wieder verloren. Wie bereits aus dem Wortlaut und aus dem Zweck des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 folgt, nämlich die schrittweise Eingliederung türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten, ist der Erwerb der dort vorgesehenen Rechte grundsätzlich an die Ausübung einer ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung - von einem, drei oder vier Jahren - und damit an die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt gebunden. Jedoch führt nicht jede Abwesenheit des türkischen Arbeitnehmers vom Arbeitsmarkt automatisch zum Verlust der aufgrund von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbenen Rechte (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 - (Nazli), Slg. 2000, I-957 und vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 - (Bozkurt), a.a.O.).

Vielmehr umfasst die im dritten Gedankenstrich der Vorschrift eingeräumte Rechtsstellung eines Arbeitnehmers, der - wie der Kläger zu 1. - bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates integriert ist, auch das Recht, ein Arbeitsverhältnis vorübergehend zu unterbrechen oder eine Erwerbstätigkeit aufzugeben, um eine andere zu suchen. Trotz einer derartigen Unterbrechung der Arbeitstätigkeit gehört der Arbeitnehmer für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB dem regulären Arbeitsmarkt an. Dies gilt auch unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates hat, sofern die Abwesenheit vorübergehender Natur ist (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - Rs. C-383/03 - (Dogan), Slg. 2005, I-6237 und vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 - (Nazli), a.a.O.).

Vorliegend gehörte der Kläger zu 1. auch nach Beendigung seiner - schon gesetzlich - auf vier Jahre begrenzten Tätigkeit als studentische Hilfskraft (vgl. § 57 e HRG) weiterhin dem regulären deutschen Arbeitsmarkt an.