FG Düsseldorf

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Zitieren als:
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2007 - 10 K 5698/04 Kg - asyl.net: M10483
https://www.asyl.net/rsdb/M10483
Leitsatz:

Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG bei geringfügiger Beschäftigung

 

Schlagwörter: D (A), Kindergeld, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit, geringfügige Beschäftigung
Normen: EStG § 62 Abs. 2; EStG § 52 Abs. 61a S. 2; AuslG § 30 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG bei geringfügiger Beschäftigung

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang erfolgreich. Für die Zeit von April 2003 bis September 2004 liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2915) vor.

1. Der grundsätzliche Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum von April 2003 bis September 2004 ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG n. F. Diese Fassung ist nach § 62 Abs. 2 EStG auch für alle Zeiträume anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 61 a Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes vom 13.12.2006).

1. Die Klägerin war seit dem 18.10.1999 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die am 12.06.2001 verlängert worden ist. Die Aufenthaltsbefugnis beruhte nach Einschätzung des Gerichtes auf §§ 30 Abs. 4, 55 Abs. 2 AuslG. Eine solche nach dem Ausländergesetz erteilte Aufenthaltsbefugnis entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes und unterfällt § 62 Abs. 2 Nr. 2 c EStG.

2. Die Klägerin hielt sich im streitigen Zeitraum (April - September 2003) auch seit mindestens drei Jahren rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf, denn sie erfüllte diese Voraussetzungen mindestens seit dem 18.10.1999.

3. Darüber hinaus war die Klägerin im streitbefangenen Zeitpunkt im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig (§ 62 Abs. 2 Ziff. 3 b EStG).

Die Klägerin war seit dem 14.04.2003 als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig. Ein solches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis schließt einen Kindergeldanspruch nicht aus. § 62 Abs. 2 Nr. 3 b EStG macht nämlich insoweit die Kindergeldgewährung allein von einer berechtigten Erwerbstätigkeit abhängig. Anforderungen an den Umfang der Erwerbstätigkeit werden vom Gesetz nicht aufgestellt.

Selbst wenn man im Rahmen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit verlangen wollte, so würde dies dem Erfolg der Klage nicht entgegenstehen. Denn seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 388) zum 01. April 1999 hat der Arbeitgeber auch im Falle einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 249 b Sozialgesetzbuch V (SGB V) und § 172 bzw. § 168 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) Beiträge in Höhe von 10 v. H. bzw. 12 v. H. des Arbeitsentgelts an die Träger der Kranken- bzw. Rentenversicherung abzuführen, wodurch eigene Sozialversicherungsansprüche des Arbeitnehmers begründet werden. Da der Gesetzeswortlaut nicht einem bestimmten Umfang der Erwerbstätigkeit festschreibt, reicht es danach aus, überhaupt sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein. Deshalb ist auch unschädlich, dass die Klägerin aus der Entlohnung dieses geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nicht in den Stand gesetzt ist, ihren Lebensunterhalt ohne in Anspruchnahme weiterer Sozialleistungen (hier: SGB II) zu bestreiten, denn diese Leistungen erhält sie lediglich ergänzend zu der Entlohnung aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.