Die in der streitbefangenen Verfügung vom 25. Juli 2000 enthaltene Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die Ausweisung zutreffenderweise selbstständig auch auf den bei Erlass der Verfügung maßgeblichen Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG gestützt (vgl. jetzt § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG). Danach kann ausgewiesen werden, wer für sich Sozialhilfe in Anspruch nimmt. In der Sache handelt es sich bei dem jetzigen Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ebenfalls um den Bezug von Sozialhilfe, womit ein Ausweisungsgrund nach dem früheren § 46 Nr. 6 AuslG, jetzt § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfüllt ist. In beiden Fällen spricht das Gesetz nicht von Sozialhilfebezug auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes oder des SGB XII, sondern lediglich von Sozialhilfe. Auch wenn Asylbewerber und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer aus dem Anwendungsbereich des früheren § 120 BSHG herausgenommen wurden und für sie im Asylbewerberleistungsgesetz eine eigenständige Regelung des Mindestunterhalts während des asylrechtlichen Verfahrens bei Absenkung des Leistungsniveaus und Vereinfachung des Leistungsrechts geschaffen wurde, ändert dies nichts daran, dass es sich insoweit um einen Sozialhilfebezug handelt. Man spricht auch von einem "Sonder-Sozialhilferecht" (vgl. Hohm, NVwZ 1998, 1045, 1048). Eine Verknüpfung mit dem SGB XII stellt im Übrigen auch § 2 Abs. 1 AsylbLG her.