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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.2007 - 9 ME 279/07 - asyl.net: M10489
https://www.asyl.net/rsdb/M10489
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Vietnamesen, Bleiberechtsregelung 2006, Ausschlussgründe, Täuschung, Behinderung der Aufenthaltsbeendigung, Vornamen, Nachnamen, Mitwirkungspflichten, abgelehnte Asylbewerber
Normen: AufenthG § 23 Abs. 1; AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) den Ausschlusstatbestand gemäß Nr. 5.1.1 des Runderlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom 6. Dezember 2006 (Nds. MBl. 2007, S. 43) erfüllt. Danach wird eine Aufenthaltserlaubnis nach der sog. Bleiberechtsregelung nicht erteilt, wenn die Begünstigten über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben oder durch ihr Verhalten behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert wurden.

Auch wenn man zu Gunsten des Antragstellers zu 1) berücksichtigt, dass mit der Vorlage der Heiratsurkunde bei der ZAST Braunschweig und bei der Antragsgegnerin - durch die Antragstellerin zu 2) im Original - im August 2000 der - vom Antragsteller zu 1) hingenommene und von ihm jahrelang nicht klargestellte - Gebrauch des Vornamens "D." als Nachname hätte auffallen können, bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller zu 1) den fälschlichen Gebrauch seines Vornamens als Nachname erst ermöglicht hat. Entgegen seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG hat er gegenüber dem Bundesamt nicht seinen richtigen Nachnamen angegeben, sondern ihn durch seinen Vornamen ersetzt. Die diesbezügliche Einlassung des Antragstellers zu 1) im Beschwerdeverfahren, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein bei der Antragsaufnahme vor dem Bundesamt anwesender Dolmetscher nicht aufgeklärt habe, welches der Nach- und welches der Vorname sei, überzeugt nicht. Denn es deutet nichts daraufhin, dass man beim Bundesamt nicht in der Lage gewesen wäre, den Vor- und Nachnamen korrekt aufzunehmen. Im Übrigen gehört es zu den vorrangigen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu 1) im Asylverfahren, seine Personalien richtig anzugeben. Dazu zählt auch, eine gegebenenfalls versehentlich bei der Antragsaufnahme erfolgte Eintragung des Vornamens als Nachname spätestens bei der Anhörung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die vietnamesische Sprache klarzustellen. Seinen Pflichten ist der Antragsteller zu 1) insoweit nicht nachgekommen, obwohl ihm dies zumutbar war.