OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.05.2007 - 10 ME 115/07 - asyl.net: M10491
https://www.asyl.net/rsdb/M10491
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Getrenntleben, Lohnsteuerkarte, Lohnsteuerklasse, besondere Härte, Integration
Normen: AufenthG § 31 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 31 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2007 abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.

Dem Antragsteller steht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht zu. Nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit der deutschen Staatsangehörigen C. D. mindestens zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Nach der Erklärung der Ehefrau des Antragstellers vom 30. Januar 2004 gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadt E. ist die eheliche Lebensgemeinschaft im September 2003 und damit vor Ablauf von zwei Jahren aufgehoben worden.

Dass auf der Lohnsteuerkarte 2004 des Antragstellers noch die Lohnsteuerklasse III und ein Kinderfreibetrag eingetragen worden ist, belegt nicht das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahr 2004 und damit die Unrichtigkeit der Angaben der Ehefrau des Antragstellers. Die Lohnsteuerkarte 2004 ist dem Antragsteller bereits unter dem 20. September 2003 ausgestellt worden, mithin mehr als vier Monate vor der Erklärung seiner Ehefrau gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadt E. Dass die Eintragungen über die Steuerklasse und den Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2004 nicht geändert worden sind, liegt offenbar darin begründet, dass der Antragsteller seine Lohnsteuerkarte 2004 nicht bei der Stadt E. vorgelegt hat. Dass während des Jahres 2004 weder der Antragsteller noch seine Ehefrau gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadt E. eine Erklärung über die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgegeben haben, lässt sich der Eintragung der Steuerklasse I auf der dem Antragsteller für das Jahr 2005 ausgestellten Lohnsteuerkarte entnehmen.

Die Antragsgegnerin hat auch nicht nach §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Voraussetzung des zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG absehen können.

Hierauf bezogen trägt der Antragsteller vor: Auf Grund seines langjährigen Aufenthalts sei es ihm nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; er habe sich voll und ganz auf ein Leben im Bundesgebiet eingerichtet. Weiter müsse er seine mittellosen Eltern im Kosovo finanziell unterstützen. Sein Vater sei schwer erkrankt und er beschaffe die benötigten Medikamente.

Zunächst kann nicht von einer derart verfestigten Integration des Antragstellers in Deutschland ausgegangen werden, dass seine Rückkehr in sein Heimatland als unzumutbar oder unverhältnismäßig erscheint. Aufgrund seiner persönlichen Situation ist eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland weder unmöglich noch unzumutbar. Seine sozialen und familiären Bindungen beschränken sich nicht auf die Bundesrepublik Deutschland. Er ist nach der Eheschließung erst im Alter von 27 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Er beherrscht daher die Sprache seines Herkunftslandes und er ist mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Er hat den intensiven Kontakt zu seinen im Kosovo lebenden Eltern aufrechterhalten. Nach seinem Vorbringen ist er in den Jahren 2003 bis 2005 wiederholt für mehrere Wochen in den Kosovo zu seinen Eltern gereist.

Eine besondere Härte für den Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgeht und er mit dem Einkommen seine mittellosen Eltern in seinem Heimatland unterstützt, u.a. die Medikamente für seinen erkrankten Vater beschafft. Hierbei handelt es sich nicht um schutzwürdige Belange, die sich auf die Person des Antragstellers beziehen. Vielmehr macht der Antragsteller Belange seiner Eltern als mittelbar Betroffene geltend.