Dem Antragsgegner wird die Abschiebung der Antragsteller nach Kamerun einstweilen bis zum 18. April 2007 untersagt, weil gegenwärtig mangels Vorliegen der Verwaltungsvorgänge eine Streitentscheidung nicht möglich ist und zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz) mit Blick auf den vor dem Amtsgericht R. anhängigen Rechtsstreit zur Regelung der elterlichen Sorge für die Antragsteller zu 2) bis 5) die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern ist.