VG Hamburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 21.11.2006 - 15 A 429/06 - asyl.net: M10498
https://www.asyl.net/rsdb/M10498
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Reformen, politische Entwicklung, Menschenrechtslage
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; keine nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei

(Leitsätze der Redaktion)

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen für einen Widerruf ihrer Rechtsstellung vorliegen.

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 sind die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, welcher § 51 Abs. 1 AuslG entspricht, vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zur entsprechenden Anerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegen.

Von einer die genannte Bewertung tragenden Änderung der politischen Verhältnisse geht die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid zu Unrecht aus. Das Gericht vermag dies schon nach der allgemeinen Nachrichtenlage nicht zu erkennen.

Eine signifikante, nämlich umstürzende Verbesserung der politischen Verhältnisse im Sinne eines Systemwechsels – eine solche Veränderung hatte dem Gesetzgeber in erster Linie vor Augen gestanden (vgl. BVerwG, a.a.O.) – ist in der Türkei unstreitig und unzweifelhaft nicht eingetreten. Das Gericht teilt auch nicht die Einschätzung der Beklagten, dass sich die Verhältnisse dort "dramatisch" verbessert hätten. Dies wird von der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid lediglich behauptet, nicht jedoch durch hinlängliche Tatsachen belegt. Diese Bewertung steht auch nicht in Übereinstimmung mit sachlichen Erkenntnissen über die aktuelle politische Entwicklung in der Türkei, die als widersprüchlich und hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte keineswegs konsequent fortschrittlich erscheint.

Nach einer aktuellen Mitteilung der Bundeszentrale für politische Bildung (vom 17.07.2006, zitiert nach der im Internet veröffentlichten Fassung) ist die Praxis der Einhaltung der Menschenrechte nach wie vor unzulänglich. Die von der Beklagten für maßgeblich gehaltenen Bemühungen der Türkei um einen Beitritt zur Europäischen Union und hieran anknüpfende Reformen werden ebenfalls kritisch bewertet. Es heißt dort explizit, dass die Beitrittsdynamik in der Türkei insgesamt nachgelassen habe. Es hätten seit dem Frühjahr 2005 nationalistische Tendenzen, die sich u.a. gegen die "von Europa aufgezwungenen Reformen" wendeten, in der öffentlichen Diskussion an Boden gewonnen. So habe der Außenminister Gül bereits im Kontext des Prozesses um den türkischen Schriftsteller Pamuk den Erwartungen auf eine Abschaffung der Gesetze, die politische Meinungsäußerung unter Strafe stellten, eine Absage erteilt. Derzeit (Frühjahr 2006) werde im türkischen Parlament die Vorlage eines neuen Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus diskutiert. Es solle vor allem der Straftatbestand der Unterstützung von Terrorismus so weit gefasst werden, dass er auch ein breites Spektrum gewaltloser politischer Aktivitäten und Meinungsäußerungen umfassen würde.

Eine kritische Bewertung der Entwicklung in der Türkei ist nach Auffassung des Gerichts auch im Hinblick auf das Wideraufflammen der Konflikte in den Kurdengebieten veranlasst. Es finden derzeit offenbar in der PKK Abspaltungen statt. Radikale Bestrebungen, die anscheinend im Nordirak Unterstützung finden, rufen wieder zum "Befreiungskampf" auf. Nach den Bombenanschlägen in türkischen Ferienorten im Sommer dieses Jahres, die allgemein solchen Kräften zugerechnet werden, ist es im Herbst diesen Jahres zu Anschlägen im Osten der Türkei, die als Gegenterror aufzufassen sind, gekommen. Wie die weitere Entwicklung verlaufen wird, lässt sich nicht annähernd sicher vorher sagen. Von einer Beruhigung der Lage und ihrer allgemeinen Entspannung kann demnach keine Rede sein.

Eine deutlich kritische und negative Bewertung der innenpolitischen Entwicklung der Türkei findet auch im neuesten Fortschrittsbericht der Europäischen Union vom 08.11.2006 Niederschlag. Es werden dort mit Nachdruck das gesunkene Reformtempo und anhaltende Menschenrechtsverletzungen beklagt. Der denkbare Abbruch der Beitrittsverhandlungen wird als Möglichkeit offen angesprochen. Insgesamt wird, so das Presseecho, der Türkei ein "miserables Zeugnis ausgestellt". Mängel bei der Abschaffung der Folter, dem Versuch, Kontrolle über die Armee zu gewinnen und der Chance, die freie Meinungsäußerung in der Türkei zu etablieren, werden ausdrücklich benannt.

Bereits diese Erkenntnisse reichen aus, um der Annahme der Beklagten in ihrem Bescheid die Grundlage zu entziehen. Dass die Beklagte im Lichte neuerer Erkenntnisse die konkrete Verfolgungsgefahr für die Klägerin anders bewertet, rechtfertigt den Widerruf der ihr zuerkannten Rechtsstellung, wie angeführt, nicht.