BlueSky

VG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 30.05.2007 - 2 K 166/06 - asyl.net: M10502
https://www.asyl.net/rsdb/M10502
Leitsatz:

1. Die israelische Rechtsordnung sieht den Verlust von Eigentum an Grund und Boden bei Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit nicht vor.

2. Die mit der Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit verbundenen Erschwernisse bei der Ein- und Ausreise nach Israel und in die besetzten Gebiete insbesondere für Personen arabischer Abstammung sowie darauf zurückführende Einschränkungen bei der privaten Nutzung von Grundeigentum stellen keine "besonders schwierigen Bedingungen" i.S. von § 12 I S. 1 StAG dar.

 

Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Hinnahme der Mehrstaatigkeit, Israel, Israelis, Palästina, Araber, erhebliche Nachteile, Grundeigentum, Grenzkontrollen, Einreiseverweigerung, Ausreiseverweigerung
Normen: StAG § 10 Abs. 1 Nr. 4; StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
Auszüge:

1. Die israelische Rechtsordnung sieht den Verlust von Eigentum an Grund und Boden bei Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit nicht vor.

2. Die mit der Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit verbundenen Erschwernisse bei der Ein- und Ausreise nach Israel und in die besetzten Gebiete insbesondere für Personen arabischer Abstammung sowie darauf zurückführende Einschränkungen bei der privaten Nutzung von Grundeigentum stellen keine "besonders schwierigen Bedingungen" i.S. von § 12 I S. 1 StAG dar.

(Amtliche Leitsätze)

 

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger können ihre Einbürgerung weder unter dauernder Hinnahme von Mehrstaatigkeit noch - was den Kläger zu 2) angeht - unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit beanspruchen.

Nach § 12 Abs. 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dies anzunehmen, wenn - Nr. 3 - der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit u. a. von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht bzw. wenn - Nr. 5 - dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (vgl. zur Entstehungsgeschichte der durch das Zuwanderungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2005 aus dem AuslG übernommenen Vorschrift, Hailbronner/Renner Staatsangehörigkeitsrecht 4. Aufl., § 12 StAG Rdnr. 1 bis 9; vgl. zum Sinn und Zweck des Grundsatzes, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, der darin liegt, Konflikte über die Personalhoheit zwischen den verschiedenen Heimatstaaten, etwa bei Pflichtenkollisionen hinsichtlich der Ableistung des Wehrdienstes oder bei konkurrierender Inanspruchnahme des diplomatischen Schutzes, zu verhindern, gerade bezogen auf das deutsch-israelische Verhältnis, VG Braunschweig, Urteil vom 15.07.2003 - 5 A 89/03 - Juris).

Der Begriff der erheblichen (insbesondere wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen) Nachteile im Sinne von Nr. 5 der Vorschrift ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Nachteile müssen deutlich über das normale Maß hinausreichen, sind mit anderen Worten nur dann erheblich, wenn sie den Einbürgerungsbewerber in eine besonders schwierige Lage bringen. Für die entsprechenden Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungspflichtig, und zwar sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach ihrem Grund und der voraussichtlichen Höhe als auch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.06.2003 - VG 2 A 109/99 -, InfAuslR 2003, 352).

Was der Kläger zu 1) bezogen auf sein Grundeigentum sowie mit Blick auf zu erwartende Erschwernisse bei der Ein- und Ausreise im Rahmen von Besuchen bei seiner Familie in Israel und in den besetzten Gebieten geltend macht, lässt insgesamt aber keine besonders schwierigen Bedingungen i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG erkennen, und zwar weder unter dem Aspekt unzumutbarer Entlassungsbedingungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. StAG) noch unter dem der erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG).

Bei Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit wird der Kläger nämlich nicht das Eigentum an dem Hausanwesen verlieren, das nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ... gelegen ist und derzeit fertig gestellt wird. Zweifel an den entsprechenden Feststellungen des Beklagten, die auf einen Bericht der Botschaft Tel Aviv und eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern zurückgehen, wonach die Rechtsordnung des Staates Israel in diesen Fällen den Verlust von Eigentum an Grund und Boden nicht vorsehe, sind nicht veranlasst.

Die geltend gemachten Erschwernisse bei der Ein- und Ausreise zwingen ebenfalls nicht dazu, von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzusehen.

Der dahingehende Standpunkt des Beklagten, der wiederum auf Botschaftsberichte und eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern zurückgeht, hat sich nach der im gerichtlichen Verfahren von der Kammer eingeholten aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes bestätigt. Nach der Auskunft vom 23.03.2007 (die wortgleich einen Bericht der Botschaft Tel Aviv vom gleichen Tag übernommen hat) müssen die Kläger zwar nach der Entlassung aus der israelischen Staatsbürgerschaft als dann deutsche Staatsangehörige mit arabischer Herkunft bei Einreise über den Flughafen Tel Aviv (Flughafen Ben-Gurion) mit verstärkten Sicherheitskontrollen rechnen. Darunter sind längere Befragungen (manchmal über mehrere Stunden), strengere Gepäckkontrollen und ggf. Leibesvisitationen zu verstehen. Diese Sicherheitskontrollen, die im Übrigen vor dem Hintergrund des Sicherheitsbedürfnisses des Staates Israel gegenüber Ausländern auch nur vermuteter arabischer Herkunft verständlich erscheinen, mögen zwar lästig und unbequem sein; die Kammer vermag allerdings nicht zu erkennen, dass sie deutlich über den Grad von Beeinträchtigungen bzw. Unannehmlichkeiten hinausgehen. Das von den Klägern beanspruchte Recht, "ohne jegliche Eventualitäten und Vermutungen" jederzeit unbehelligt nach Israel einzureisen, ist ein mit der israelischen Staatsangehörigkeit verknüpftes Privileg. Dieses Privileg nicht mehr genießen zu können, geht grundsätzlich über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht hinaus.

Die weitere Frage, ob die Kläger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit (dauerhafter bzw. zeitlich erheblicher) Ein- bzw. Ausreiseverweigerung rechnen müssen, ist mit Blick auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes ebenfalls zu verneinen. Das Auswärtige Amt führt aus, dass mit einer Ein- oder Ausreiseverweigerung im Normalfall nicht zu rechnen sei, weil die Kläger keine palästinensische ID-Nummer innehaben und Familienangehörige in Israel leben.