Entgegen ihrer Auffassung hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem als Anspruchsgrundlage im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. der so genannten "Bleiberechtsregelung für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber".
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Bei einer derartigen Anordnung der obersten Landesbehörde handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern um eine Willenserklärung dieser Behörde, die unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist. Ob die oberste Landesbehörde eine Anordnung nach § 23 AufenthG trifft, steht in ihrem Ermessen, das lediglich durch die im Gesetz genannten Motive dahin begrenzt ist, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf. Aus der Natur der Sache folgt, dass die oberste Landesbehörde weitgehend frei ist, wie sie die politischen Interessen der Bundesrepublik definiert und wann sie deshalb die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung als gegeben ansehen darf. Es handelt sich um eine politische Entscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dementsprechend kann die oberste Landesbehörde den von der Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Ein subjektiver Anspruch eines einzelnen Ausländers auf Einbeziehung in eine entsprechende Anordnung oder gar auf Erlass einer solchen besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 -1 C 19/99-, BVerwGE 112, 63; Hess. VGH, Beschluss vom 05.09.2003 -9 UZ 826/02-; Bay. VGH, Urteil vom 11.06.2002 -10 B 01.2589-; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 Q 5/06-; OVG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 4 B 225/03 -, u.a. dokumentiert bei juris). Soweit nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern bedarf, führt dies nicht etwa zur Verpflichtung der Übernahme etwaiger günstigerer Verwaltungsregelungen anderer Bundesländer. Auch ein Beschluss der Innenministerkonferenz begründet nicht die Pflicht eines Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe in - im Vergleich zur Regelung des Beschlusses - unbeschränkter Form durch landesrechtliche Anordnung nach § 23 AufenthG umzusetzen. § 23 Abs. 1 AufenthG räumt der obersten Landesbehörde lediglich die Befugnis zu einer dort vorgesehenen Anordnung ein, begründet indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer nach § 23 Abs. 1 AufenthG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so kann ein Ausländer nicht mit Erfolg verlangen, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz oder anderer Bundesländer behandelt zu werden (Hess. VGH, Beschluss vom 05.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.). Der einzelne Ausländer hat - sofern eine entsprechende Anordnung getroffen wird - aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen heraus nach Maßgabe des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung, für den allerdings nicht die ministerielle Anordnung als solche Maßstab gebend ist, sondern allein deren von der obersten Landesbehörde gebilligte praktische Anwendung bezogen auf das jeweilige Bundesland. Der gerichtliche Prüfungsrahmen in solchen Rechtsstreitigkeiten beschränkt sich daher darauf, ob diesem Anspruch des Ausländers (allein) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Beachtung der durch die Anwendung der Anordnung erzeugten internen Bindungen unter Berücksichtigung der bisherigen behördlichen Praxis im Saarland Rechnung getragen wurde (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2006 -2 Q 5/06-, sowie Beschluss vom 27.04.2001 -9 W 4/01-, dokumentiert bei juris). Dies zugrunde legend ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Aspekt der im Saarland praktizierten Bleiberechtsregelung für Spätaussiedlerbewerber nicht ersichtlich. Auszugehen ist dabei davon, dass derzeit im Saarland nur noch die Bleiberechtsregelung für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber vom 12.12.2001 - B 55511/9 - in Anlehnung an den Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 07./08.11.2001 in Kraft ist. Danach kann ehemaligen Spätaussiedlerbewerbern, die im Wege des Aufnahmeverfahrens ohne Ablegung eines Sprachtests nach Deutschland eingereist sind, der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet aus humanitären Gründen gestattet werden, wenn allein wegen Fehlens der erforderlichen Sprachkenntnisse der Aufnahmebescheid zurückgenommen oder die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt wurde (vgl. Ziffer 2.1 des Beschlusses der IMK vom 07./08.11.2001). Dies war bei der Antragstellerin aber nicht der Fall; die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung scheiterte vielmehr am Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 5 Nr. 2 b BVFG. Diese Fallkonstellation unterfällt nicht der im vorgenannten Erlass vom 12.12.2001 formulierten Bleiberechtsregelung.
Die von der Antragstellerin angeführten Bleiberechtsregelungen vom 03.07.1991 - D 3-5513/2, II-32, III-54 (Bleiberecht und Abschiebeschutz für Staatsangehörige osteuropäischer Staaten) - und vom 30.06.1998 - B 55513/2-03, III-32 (Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an abgelehnte Vertriebenenbewerber) -, wonach Spätaussiedlern, die mit einem Aufnahmebescheid eingereist sind und deren Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung abgelehnt wurde, ohne dass hinsichtlich des Aufnahmebescheides Rücknahmegründe vorlagen, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen war, sofern keine näher bezeichneten Ausweisungsgründe vorlagen, sind aufgrund Ministerratsbeschlusses vom 12.01.1999 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten.