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VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 24.05.2007 - unbekannt - asyl.net: M10510
https://www.asyl.net/rsdb/M10510
Leitsatz:

§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion im Stadium CDC B 3; unzureichende Behandlungsmöglichkeiten; keine kostenlose Behandlung

 

Schlagwörter: Kamerun, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, HIV/Aids, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Situation bei Rückkehr, alleinstehende Personen, soziale Bindungen, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion im Stadium CDC B 3; unzureichende Behandlungsmöglichkeiten; keine kostenlose Behandlung

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als die Klägerin hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kamerun mit dem Hinweis auf ihre HIV-Erkrankung begehrt.

Einer solchen erheblichen konkreten Gefahr wäre die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Kamerun aufgrund ihrer HIV-Infektion im Stadium CDC B 3 ausgesetzt.

Zu den Behandlungsmöglichkeiten einer HIV-Infektion und AIDS-Erkrankung in Kamerun ist zunächst festzustellen, dass eine HIV-Infektion in Kamerun generell - auch antiretroviral - behandelt werden kann (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Yaounde an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom B. Oktober 2004 - Az. 5082118-262, RK 511 SE -).

Es besteht jedoch ein krasses Missverhältnis zwischen dem Personenkreis, der eine antiretrovirale Therapie benötigt, und den vorhandenen Therapiemöglichkeiten.

Nach noch aus 2004 stammenden Erkenntnissen haben aus Europa zurückkehrende Patienten keine Privilegien bei der Behandlung zu erwarten, im Gegenteil verschlechtern sich ihre Chancen auf eine Behandlung eher (vgl. Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. September 2004 "Kamerun: HIV-Behandlung Stadium A2 einer Frau aus Yaounde").

Soweit aus dem Urteil des VG Köln vom 18. Oktober 2006 - 8 K 894/01.A -, auf das sich das Bundesamt unter anderem mit Verweis auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. August 2006 (Kamerun: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS, Gutachten der SFH-Länderanalyse), die das Gericht beigezogen hat, folgen mag, dass nach derzeitigem - offenbar verbesserten - Stand des nationalen HIV/Aids-Programms (Programme national de lutte contre le sida) Voraussetzung für eine Aufnahme in dieses Programm lediglich sein soll, sich in einem der Krankheitsstadien A3, B3 oder C3 zu befinden, entspräche der Gesundheitszustand der Klägerin zwar dieser Bedingung. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin auf dieser Grundlage tatsächlich Berücksichtigung im staatlichen Programm finden würde, wäre eine Behandlung aber nicht ohne weiteres gesichert. Denn auch im staatlichen Programm, in dem die Patienten von den subventionierten Medikamenten- und Behandlungskosten profitieren, sind von dem HIV-Erkrankten eigene finanzielle Mittel aufzubringen. Daneben sind zahlreiche Medikamente in diesem Programm nicht erhältlich, die üblicherweise in Europa zur Verfügung stehen und Anwendung finden (vgl. zum Ganzen SFH vom 30. August 2006).

Ob der Klägerin vor diesem Hintergrund im Fall ihrer Rückkehr nach Kamerun eine hinreichende Behandlung zur Verfügung stünde, die eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung ihrer Erkrankung ausschlösse, sie insbesondere problemlos Zugang zum staatlichen Therapieprogramm finden würde und eine möglicherweise notwendige Umstellung der antiretroviralen Medikamentation auf die in Kamerun erhältlichen Medikamente in Betracht käme, mag fraglich sein, kann aber offen bleiben. Denn die Klägerin wird voraussichtlich die bereits aufgenommene antiretrovirale Therapie dort nicht fortführen können, weil ihr angesichts ihrer individuellen Lebensumstände die Finanzierung der auch im staatlichen Programm anfallenden und schon sehr stark subventionierten Kosten nicht möglich ist. Diese Kosten belaufen sich zwar nach europäischen Maßstäben auf verhältnismäßig geringe Beträge. Da aber eine kostenlose Heilfürsorge in Kamerun nicht besteht, sind auch bei Teilnahme im nationalen Programm jedenfalls diese Behandlungskosten vom Patienten zu tragen. Sie liegen nach der bereits mehrfach genannten Auskunft der SFH vom 30. August 2006 für eine HIV-Behandlung unter Berücksichtigung der Medikamentenkosten, der halbjährlichen Laboruntersuchungen sowie des jährlichen Tests der Viruslast zwischen 8,80 Euro und 24,81 Euro im Monat. Daneben sind Kosten für behandlungsbegleitende Arztbesuche, die sich zwischen 3,10 und 4,60 Euro bewegen, aufzubringen. Ob mit diesen Kosten eine Behandlung abgedeckt ist, ist allerdings fraglich. Die SFH berichtet in ihrer Auskunft a. a. O. (S. 10), dass selbst in den sogenannten Treatment Centers, den Behandlungszentren des nationalen Programms, von den Patienten Bargeldanzahlungen geleistet werden müssen, bevor sie behandelt werden. Ferner berechneten Ärzte bei der Grundbehandlung von HIV-Infektionen zwar (nur) eine Beratungsgebühr, verlangen dann aber zusätzliche Zahlungen, um ihr Einkommen aufzubessern.

Vor diesem Hintergrund wird sich die Klägerin trotz der vergleichsweise niedrigen Kosten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die erforderliche Behandlung in Kamerun nicht leisten können. Angesichts ihrer Erkrankung, zu der noch eine schwere Depressionserkrankung getreten ist, kann nicht damit gerechnet werden, dass sie in der Lage sein wird, durch berufliche Tätigkeit - wie etwa vor ihrer Ausreise - ihren Lebensunterhalt zu verdienen und sich auf diese Weise die erforderliche Therapie zu verschaffen.

Sind nach alledem die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben, ist diese Vorschrift vorliegend allerdings nicht direkt anwendbar. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, in diesem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Von einer solchen allgemeinen Gefahr ist angesichts der hohen Rate HIV-Infizierter in Kamerun auszugehen (vgl. bereits VG Münster, Urteil vom 22. Juni 2005 - 8 K 1603/02.A- und die dortigen Nachweise sowie die oben stehenden Darlegungen) mit der Folge, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht anwendbar, sondern durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zunächst gesperrt ist. Anderes gilt aber in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, wobei diese Folgen zwar unmittelbar nach der Heimkehr, aber nicht unbedingt noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten müssen (vgl. bereits zu §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, a. a. O.: und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, a. a. O.: Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 517/98 -, AuAS 1999, 53 = NVwZ 1999, 668 = InfAusIR 1999, 265 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14; zuletzt Beschluss vom 10. September 2002 - 1 B 26/02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, a. a. O.).

Einer derartigen extremen Gefahr sähe die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun entgegen. Jedenfalls in Anbetracht der derzeitigen medizinischen Versorgungsverhältnisse einer HIV-Erkrankung in Kamerun drohten ihr dort alsbald nach der Abschiebung durch einen Therapieabbruch bewirkte schwerste Gesundheitsschäden aufgrund des Eintritts AIDS-definierender Erkrankungen. Denn ihr stünde nach allem voraussichtlich entweder schon aufgrund der immer noch eingeschränkten medizinischen Versorgungsverhältnisse in Kamerun oder aber jedenfalls wegen mangelnder Finanzierungsmöglichkeit einer antiretroviralen Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Behandlungsmöglichkeit ihrer HIV-Infektion zur Verfügung.