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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 04.06.2007 - 5252937-438 - asyl.net: M10511
https://www.asyl.net/rsdb/M10511
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Christen (katholische), Chaldäer, religiös motivierte Verfolgung, Anerkennungsrichtlinie, Gruppenverfolgung, Folgeantrag, Änderung der Sachlage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b
Auszüge:

Am 21.05.2007 stellten die Antragsteller mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.05.2007 Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeanträge), die auf § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt wurden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Situation für Christen im Irak habe sich in den letzten Monaten dramatisch verschlechtert. Dem trage nun auch die deutsche Rechtsprechung Rechnung. Den Folgeantrag ausgelöst habe die durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG eingetretene Rechtsänderung. Gem. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie sei eine Beschränkung der Religionsausübung auf das sog. "forum internum" nicht zulässig. Christlicher Glaube sei ohne Bekenntnis und Mission aber nicht denkbar, was im Irak nicht möglich sei. Es sei zumindest von einer mittelbaren Verfolgung gem. § 60 Abs. 1 S. 4 a AufenthG auszugehen.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens sind vorliegend gegeben.

Ihr Vortrag führt zu der Annahme, dass auf Grund der geänderten Sach- und Rechtslage bei objektiver Beurteilung eine positive Sachentscheidung ernstlich in Betracht gezogen werden kann. Insbesondere sind von der veränderten Lage im Irak auch Angehörige christlicher Glaubensgemeinschaften in erheblicher Weise negativ betroffen.

1. Den Anträgen wird entsprochen; die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vor.

Auf Grund des von ihr geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würden.