Auch im Revisionsverfahren wird allein darum gestritten, ob dem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nach § 10 StAG der Hinderungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ein Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
Der Unterzeichnung der unter der Überschrift "Auch ich bin ein PKKler" in den Verkehr gebrachten "Selbsterklärung" (künftig: Selbsterklärung), die am 17. Juli 2001 erfolgte - etwas anderes wird dem Kläger nicht vorgehalten -, lassen sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen keine tatsächlichen Anhaltspunkte entnehmen, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe eine Bestrebung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unterstützt. Diese Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehenen - Urteil vom 22. Februar 2007 (betreffend das Verfahren BVerwG 5 C 20.05) ausgelegt und angewendet; die hierzu entwickelten Maßstäbe sind wie folgt zusammenzufassen: ...