VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Beschluss vom 03.04.2007 - 3 L 259/07.KO - asyl.net: M10516
https://www.asyl.net/rsdb/M10516
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausweisung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, räumliche Beschränkung, Duldung, einstweilige Anordnung
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 58 Abs. 1; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 5; AufenthG § 84 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 50 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 61 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, ist zulässig, aber nicht begründet.

Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Antragsgegnerin voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - zusteht.

Nach der Legaldefinition des § 60a AufenthG handelt es sich bei einer Duldung um die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Demnach ist die Duldung ebenso wie die Abschiebung eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, die zwingend das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers voraussetzt (vgl. § 58 Abs. 1 AufenthG). Hieran fehlt es indes im Falle des Antragstellers.

Seit dem 2. August 1993 war dieser im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die mit dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt (§ 101 Satz 1 AufenthG). Diese Niederlassungserlaubnis ist mit dem Erlass des Ausweisungsbescheides des Stadtverbandes Saarbrücken vom 5. Oktober 2005 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG kraft Gesetzes erloschen mit der Folge, dass der Antragsteller derzeit nicht mehr über einen nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 W 39/06 - die aufschiebende Wirkung der gegen den genannten Bescheid anhängigen Klage des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet. Diese Entscheidung bewirkt hinsichtlich der Ausweisungsverfügung aber lediglich eine Vollzugshemmung, nicht hingegen eine Wirksamkeitshemmung. Denn insoweit bestimmt § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, dass Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lassen.

Dies hat weiter zur Folge, dass er derzeit gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist. Gleichwohl ist die Ausreisepflicht aber wegen der vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner zitierten Entscheidung wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung momentan nicht vollziehbar. Dies ergibt sich für den Fall der Ausweisung aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach die Ausreisepflicht (erst dann) vollziehbar ist, wenn der Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

Fehlt es demnach am Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers, so ist für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es auch nicht der Erteilung einer Duldung, weil die aufgeführte Situation gerade nicht dazu führt, dass sein Aufenthalt derzeit ungeregelt wäre. Vielmehr kann er sich jederzeit auf die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes berufen.

Fehlt es nach alledem an einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers, so weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, den Aufenthalt des Antragstellers derzeit räumlich zu beschränken. Aufgrund der ihm zuvor erteilten Niederlassungserlaubnis genoss er innerhalb des Bundesgebietes Freizügigkeit. Allein der Umstand, dass er ausgewiesen worden ist, führt nicht dazu, dass sein Aufenthalt nunmehr räumlich auf das Saarland beschränkt ist. Insbesondere die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist hier nicht einschlägig, weil auch sie ebenso wie die Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG - eine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt.