VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 10.05.2007 - AN 9 K 07.30032 - asyl.net: M10536
https://www.asyl.net/rsdb/M10536
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Streitwert, Kosten
Normen: AsylVfG § 83b Abs. 2
Auszüge:

Nach ständiger Rechtsprechung des 21. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. Beschluss vorn 30.3.2000 - 21 ZB 96.35202 -), die die Rechtslage vor dem 1. Januar 2005 betraf, war § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht dahingehend zu verstehen, dass alle dort aufgeführten Begehren auch in den konkreten Verfahren streitgegenständlich sein müssen (BayVGH vom 13.7.2000 - 15 ZB 97.34162). Auch wenn nur die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG beantragt wurden, beträgt der Gegenstandswert 3.000,- EUR.

Diese Rechtsprechung ist nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht für Entscheidungen ab 1. Januar 2005 bestätigt worden (Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29/03 -). Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung das § 83 b AsylVfG wird ausdrücklich beigetreten (vgl. auch Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 83 b AsylVfG, Rd.Nr. 7).