KG Berlin

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Zitieren als:
KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 VA 18/06 - asyl.net: M10537
https://www.asyl.net/rsdb/M10537
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Eheschließung, Ehefähigkeitszeugnis, Befreiung, Scheinehe, Standesbeamter, Mitwirkung
Normen: BGB § 1309 Abs. 1; BGB § 1309 Abs. 2; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1310 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

Gemäß § 1309 Abs. 1 BGB soll, wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ausländischem Recht unterliegt, eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Gemäß § 1309 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Präsident des Oberlandesgerichts von diesem Erfordernis eine Befreiung erteilen.

a) Ausweislich des am 28. November 2005 ausgestellten Reisepasses ist der Antragsteller kolumbianischer Staatsangehöriger, weshalb sich seine Ehefähigkeit nach kolumbianischem Recht beurteilt (Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Kolumbien, Stand: Mai 2000, Stichwort: Internationales Privatrecht). Kolumbien stellt seinen Staatsangehörigen für die Eheschließung im Ausland kein Ehefähigkeitszeugnis im Sinne von § 1309 Abs. 1 BGB aus. Eine Befreiung des Antragstellers vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist daher grundsätzlich erforderlich (vgl. Brandhuber/Zeyringer, a.a.O., Stichwort: Die Ehe 1.m)

b) Die beantragte Befreiung nach § 1309 Abs. 2 BGB kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es sei nur eine nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufhebbare Ehe beabsichtigt. Die Befreiung ist zwar zu verweigern, wenn der Standesbeamte wegen eines offenkundigen Missbrauchs der Institution der Ehe nach § 1310 Abs. 1 S. 2, HS 2 BGB seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern muss (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2001 - 1 VA 36/99 -, KG-Report 2001, 165, 166). Voraussetzung ist jedoch, dass sich beide Verlobte bei der Eheschließung einig sind, keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen zu wollen (vgl. Müller-Gindullis, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1314 Rn. 31 und 34). Ansonsten sind die Beweggründe des einen oder der beiden Verlobten für die Eheschließung grundsätzlich der staatlichen Kontrolle entzogen und haben im Befreiungsverfahren nicht zu interessieren (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2002, 1115f.). Die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses kann daher lediglich dann verweigert werden, wenn der ehefremde Zweck der Eheschließung ausschließlich, offenkundig und nachweisbar von beiden Heiratswilligen verfolgt wird (vgl. OLG Hamburg, StAZ 1996, 139). Das ist hier nicht der Fall.