VG Gera

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Zitieren als:
VG Gera, Urteil vom 24.05.2007 - 4 K 20126/04 Ge - asyl.net: M10543
https://www.asyl.net/rsdb/M10543
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien, Kosovo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Diabetes mellitus, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, alleinstehende Personen, soziale Bindungen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 73 Abs. 3
Auszüge:

Die Klage ist begründet.

Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG liegen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich die medizinische Versorgung im Kosovo seit dem Bescheid vom 3. Mai 2000 erheblich verbessert hat. Gleichwohl liegt im Fall des Klägers nach wie vor ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

Aus den vielen ärztlichen Bescheinigungen, die sich in der Prozessakte befinden, folgt, dass der Kläger unter zahlreichen Erkrankungen leidet. Hervorzuheben ist hier sein ausgeprägter Diabetes mellitus mit der Gefahr von Unterzuckerung. Das Gericht verkennt nicht, dass ein Diabetes mellitus auch im Heimatland des Klägers grundsätzlich behandelbar ist. Allerdings ergibt sich aus den ärztlichen Bescheinigungen betreffend den Kläger (insbesondere aus derjenigen vom ...), dass der Kläger auf ein ganz bestimmtes Insulinpräparat angewiesen ist. Es handelt sich hierbei um das Insulinpräparat Insuman Rapid der Firma Hoechst. Dieses Präparat ist nach der Auskunftslage derzeit auch im Kosovo erhältlich. Es wird allerdings nicht kostenlos abgegeben. Nach der in den Akten befindlichen Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina vom 17. März 2005 kostet das Präparat 35,00 €. Nach der ebenfalls in den Akten befindlichen Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad vom 31. März 2006 muss der Patient für eine Packung 30,00 € aufwenden. Hierzu ist der Kläger aber nach Überzeugung des Gerichtes außerstande. Er lebt in Deutschland von Sozialleistungen und hat in seinem Heimatland weder Verwandte, noch verfügt er dort über Vermögenswerte. Angesichts der Schwere der Erkrankung des Klägers und der oftmals dramatischen, notfallmäßigen Einlieferungen ins Krankenhaus erscheint die Umstellung auf ein anders (kostenfreies) Medikament zu risikoreich und damit unzumutbar.