VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 18.06.2007 - 11 B 3097/07 - asyl.net: M10551
https://www.asyl.net/rsdb/M10551
Leitsatz:
Schlagwörter: China, Abschiebung, Abschiebungshindernis, Folgeantrag, Mitteilung, Bundesamt, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 5 S. 2; VwVfG § 51; VwGO § 123
Auszüge:

Dem am 18.06.2207 eingegangenen Eilantrag war hinsichtlich des Hilfsantrags stattzugeben, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG nicht vorliegen. Nach Stellung eines Asylfolgeantrags ist der Vollzug einer Abschiebung erst zulässig, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes vorliegt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, es sei denn, der Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder der Ausländer soll in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Da eine Abschiebung nach China beabsichtigt ist und die genannte Mitteilung des Bundesamtes nicht vorliegt, kann die beabsichtigte Abschiebung nur dann rechtmäßig sein, wenn der Antrag offensichtlich unschlüssig ist.

Davon kann hier indessen nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller macht geltend, er habe Angst vor Verfolgung seiner Heimat, weil er in Deutschland mit der Polizei zusammengearbeitet habe und eine Schleuserbande aufgrund seiner Mitteilungen - teilweise - verhaftet worden sei. Durch das Interesse der Generalkonsulin, den Antragsteller persönlich zu vernehmen und des Generalkonsulats, über den Abflugtermin des Antragstellers informiert zu werden, ist jedenfalls ein konkretes Interesse an dem Antragsteller dokumentiert. Von einer offensichtlichen Unschlüssigkeit kann daher nicht ausgegangen werden.