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VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 23.02.2007 - 6 E 467/05.A(V) - asyl.net: M10556
https://www.asyl.net/rsdb/M10556
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für iranische Staatsangehörige wegen Gefahr der Steinigung oder Auspeitschung aufgrund von außerehelichen Geschlechtsverkehrs

 

Schlagwörter: Iran, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Ehebruch, Auspeitschung, Steinigung, geschlechtsspezifische Verfolgung, Flüchtlingsfrauen, Frauen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Flüchtlingsanerkennung für iranische Staatsangehörige wegen Gefahr der Steinigung oder Auspeitschung aufgrund von außerehelichen Geschlechtsverkehrs

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Klägerin hat überzeugend und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung darlegen können, dass sie als verheiratete Frau nach dem Verlassen durch ihren Ehemann nach ca. dreieinhalb Jahren nach dessen Weggang sich mit einem anderen Mann eingelassen hat. Sie hat dabei auch glaubhaft und nachvollziehbar versichert, dass sie mit diesem in intimer Beziehung gestanden hat. Die Klägerin vermochte das Gericht darüber hinaus zu überzeugen, dass sie wegen dieser außerehelichen Beziehung ins Visier der Leute vom Komitee und damit der iranischen Sicherheitskräfte geraten ist.

Nach alledem ist nach eingeführten Erkenntnisquellen und Unterlagen davon auszugehen, dass die Klägerin für den Fall des Vorhalts des Ehebruchs mit einer Steinigung zu rechnen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hätte die Klägerin mit einer Auspeitschung von 99 Peitschenhieben wegen unerlaubten nichtehelichen Geschlechtsverkehrs zu rechnen. Hinzu kommt, dass nach der Auskunft des Kompetenzzentrums Orient-Okzident an das VG Wiesbaden vom 20.11.2006 in Fällen nichtehelicher sexueller Beziehungen sich generell feststellen lasse, dass Frauen härter bestraft werden als Männer. Mithin ist bei der Verfolgungsgefahr an die geschlechtsspezifische Gefährdung anzuknüpfen.