§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung nach Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte wegen drohender Retraumatisierung; keine Behandlung in der Türkei möglich
§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung nach Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte wegen drohender Retraumatisierung; keine Behandlung in der Türkei möglich
(Leitsatz der Redaktion)
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen. Denn sie hat einen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Ihr würden im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren für Leib und Leben drohen.
Bei dem Antrag der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich der Sache nach um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG, weil das Bundesamt bereits in dem ersten Asylverfahren der Klägerin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. November 1995 (unter Nr. 3) festgestellt hatte, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sind hier erfüllt.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9. Februar 2004 unter Vorlage eines Attestes der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ... vom 24. Januar 2004 erstmals geltend gemacht, an einer schweren chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit erhöhter Suizidalität zu leiden.
Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie diese Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG schon in ihren früheren Asylverfahren hätte geltend machen können.
Allerdings treten nach fachwissenschaftlichen Erkenntnissen die eine posttraumatische Belastungsstörung kennzeichnenden Symptome in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis auf. Andererseits können sie sich im Einzelfall auch erst mit einer mehrjährigen Verzögerung zeigen und je nach Ausmaß der Funktionsstörungen zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung führen (vgl. zum Vorstehenden Middeke, Posttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- und Abschiebungsprozess, DVBl. 2004, 150; Marx, Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, 357 f.). Ein derartiger Fall liegt hier - wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... zweifelsfrei ergibt - vor.
Zwar wurden bei der Klägerin bereits im Jahre 2001 Depressionen und Angststörungen ärztlicherseits festgestellt, die sich ab dem Jahr 2003 verschlimmerten, doch hätte sie dies nicht zum Anlass nehmen müssen, darauf das Bundesamt im Rahmen des am 21. November 2003 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylfolgeverfahrens hinzuweisen. § 51 Abs. 2 VwVfG setzt voraus, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Im Übrigen ist in der Wissenschaft anerkannt, dass die Traumatisierung in ihrer Folge zu einem bewussten Vermeiden von Gedanken, Gefahren und Gesprächen mit dem Bezug zum Trauma (Vermeidungsreaktion) ebenso führen kann wie zu traumatypischen Gedächtnisstörungen (vgl. etwa Marx, Gutachten zur Glaubhaftigkeit im Asylprozess, InfAuslR 2003, 21, 23 ff.). Prof. Dr. ... hat ferner darauf hingewiesen, dass die posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin progressiv verlaufe. In den Jahren 2004 und 2005 seien zusätzlich psychotische Symptome und eine erhöhte Akuität suizidaler Impulse hinzugekommen (vgl. S. 9-11 des Gutachtens v. 27. 7. 2006).
Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin mit der Geltendmachung der posttraumatischen Belastungsstörung bzw. der damit einhergehenden Retraumatisierungsgefahr im Februar 2004 die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt hat.
Die nach Wiederaufgreifen des Verfahrens erforderliche Sachprüfung ergibt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zugunsten der Klägerin das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei festzustellen.
Nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen sowie der im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. ... steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin im Februar 1995 von türkischen Sicherheitskräften vergewaltigt worden ist und aufgrund dessen an einer schweren chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Dies wird inzwischen auch von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen. Sie ist aber der Auffassung, dass entgegen der Prognose von Prof. Dr. ... die Gefahr einer Retraumatisierung und einer daraus folgenden Suizidalität nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Aber selbst wenn man eine derartige Gefahr annehmen würde, stünden in der Türkei ausreichende und erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche die Klägerin kostenlos in Anspruch nehmen könnte. Diese Einwände der Beklagten greifen jedoch nicht durch.
Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin im Falle einer Rückführung in die Türkei auf dem Boden der Grunderkrankung einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression mit chronischer Suizidalität und Angstsymptomen sowie einer Somatisierungsstörung durch die Konfrontation mit wesentlichen krankheitsreaktivierenden Hinweisreizen mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rechtssinne eine Retraumatisierung verbunden mit einer akuten Suizidalität zu prognostizieren sei, die eine wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung darstelle (S. 14 der ergänzenden Stellungnahme). Als entscheidender Triggerreiz für die Reaktualisierung der traumatischen Erfahrung sei die Begegnung mit Ordnungskräften, d. h. Soldaten, Polizei etc., also den Kräften, denen seinerzeit die Trauma verursachende Misshandlung zuzurechnen sei, anzunehmen (S. 10 f. der ergänzenden Stellungnahme). Die Beklagte hält diese Aussagen für bloße Spekulationen, die einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrten. Der Sachverständige stütze sich letztlich nur auf ein einziges Argument, nämlich die exazerbierende Wirkung der Konfrontation mit türkischen Sicherheitskräften. Es gebe aber keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass abstrakt definierte Phänomene wie "eine türkische Sicherheitskraft" Triggerwirkung entfalten könnten. Es gebe auch keine plausiblen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin landesweit auf Trigger treffe, die ihr nicht auch in Deutschland in ähnlicher Häufigkeit begegneten. Diese Kritik der Beklagten ist aber nach Ansicht des Senats nicht geeignet, die Einschätzung des Sachverständigen ernsthaft in Frage zu stellen.
Prof. Dr. ... geht selbst davon aus, dass für die prognostische Aussage einer Retraumatisierung keine wissenschaftlich abgesicherten und allgemein international verbindlichen Kriterien bestehen. Stattdessen sei ein individuum- und situationsspezifisches Vorgehen aus den Anamnese- und Krankheitsdaten der Betroffenen zu wählen. Damit bewege sich die Prognostik in dieser Frage prinzipiell im Grenzbereich medizinischer Sachaussagen, insbesondere im psychologisch-medizinischen Kompetenzbereich, in dem die Einflussfaktoren und Reaktionsmuster von Menschen durch eine hochgradige Individualität geprägt seien (S. 3 der ergänzenden Stellungnahme). Im vorliegenden Fall sei aber die Irrtumswahrscheinlichkeit aufgrund der klaren Diagnosestellung, der langjährigen Verlaufsbeobachtung und des aktuellen Zustandsbildes im Zusammenhang mit der guten Dokumentation und dem detaillierten Verlaufsmaterial als gering anzusehen bzw. die gemachte Prognose als faktisch empirisch substantiiert zu betrachten (S. 14 f. der ergänzenden Stellungnahme).
Der Sachverständige hat allgemein zur "bisherigen Erfahrungsbildung zur Retraumatisierung" aus fachpsychiatrischer und psychotraumatologischer Sicht Folgendes festgehalten (S. 3-7 der ergänzenden Stellungnahme): ...
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der von der Beklagten erhobene Vorwurf, die Aussagen des Sachverständigen beruhten auf wissenschaftlich nicht abgesicherten Spekulationen, nicht stichhaltig ist. Vielmehr hat der Sachverständige, der Lehrstuhlinhaber und Direktor der Abteilung Psychotherapie der Medizinischen Hochschule Hannover ist, die auf eine langjährige Forschungs- und Weiterbildungstradition auf dem Gebiet der Transkulturellen Psychiatrie zurückblicken kann (vgl. www.99.mh-hannover.de/kliniken/sozialpsychiatrie/trat.html), im Einzelnen nachvollziehbar erläutert, auf welchen Grundlagen die von ihm getroffenen Aussagen zu der Gefahr einer Retraumatisierung beruhen. Er hat in diesem Zusammenhang neben eigenen Forschungsergebnissen auf Veröffentlichungen von Fachkollegen verwiesen und diese bei seinem Gutachten berücksichtigt (vgl. dazu auch die der Stellungnahme beigefügte Literaturliste). Demgegenüber hat sich die Beklagte lediglich allgemein auf Veröffentlichungen von Prof. Dr. Neuner (Universität Konstanz) und auf zwei im Jahre 2006 durchgeführte Fachtagungen des Bundesamtes berufen, ohne sich aber mit den fundierten Ausführungen von Prof. Dr. ... zu den wissenschaftlichen Grundlagen der Prognosebildung bei einer Retraumatisierung näher auseinanderzusetzen. Entgegen ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 24. April 2007 hat die Beklagte auch von der Vorlage einer "methodenkritischen Stellungnahme" des Prof. Dr. Dr. Schneider (Universität Rostock) zu den Gutachten von Prof. Dr. ... Abstand genommen (vgl. Schriftsatz vom 19. 6. 2007).
Ebenso wenig vermag der Senat die Zweifel der Beklagten an der vom Sachverständigen angenommenen Triggerwirkung der Konfrontation der Klägerin mit türkischen Sicherheitskräften zu teilen. Abgesehen davon, dass die Gefahr, uniformierte Personen zu sehen, in der (gesamten) Türkei höher zu veranschlagen ist als im Bundesgebiet (so auch Senatsbeschl. v. 28. 2. 2005, a. a. O.), ist die Einschätzung des Sachverständigen nachvollziehbar, dass wegen der besonderen psychischen Situation der Klägerin, bei der die Unterscheidungsfähigkeit zwischen tatsächlich gefährlichen und ungefährlichen Situationen beeinträchtigt sei, eine Konfrontation mit dem Trauma oder Orten, die dem Ort des Traumas in vielfacher Hinsicht ähnelten und mit Personen, die dem Kreis der Täter in Aussehen oder Handlungsweise ähnelten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führe, dass sie in eine akute psychotische Dekompensation gerate und darüber hinaus hochgradig suizidal reagiere. Nach den in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ist die posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin mit ihren Begleiterkrankungen untrennbar mit der Türkei und der dort erlittenen Traumatisierung verbunden. Die Beklagte kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Klägerin auch in Deutschland Trigger wie bestimmte Haarschnitte, Gesichter oder für Sicherheitskräfte typische Aussehensmerkmale in ähnlicher Häufigkeit wie in der Türkei begegneten.