Die Antragsteller sind irakischer Staatsangehöriger mandäischer Religionszugehörigkeit. Sie stammen aus Bagdad im Zentralirak und reisten 24.03.2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Dem Antrag wird entsprochen; die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vor.
Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Ausländer im Falle einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würden.