In Afghanistan herrscht kein bewaffneter Konflikt i.S.d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie.
In Afghanistan herrscht kein bewaffneter Konflikt i.S.d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie.
(Leitsatz der Redaktion)
Die noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AsylVfG am 13. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Anträge des Klägers und der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30. Januar 2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Dezember 2005 ist abzulehnen.
Die nicht ausdrücklich formulierte, aber durch den Bezug auf die Qualifikationsrichtlinie auf Seite 18 und unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Seite 15 des Antragsschreibens angedeutete Frage, ob bei allgemeinen Gefahren, die sich individuell auf den Einzelnen auswirken, nicht subsidiärer Schutz unmittelbar gemäß Art. 15 c) QRL zu gewähren ist, und zwar ohne Rücksicht auf die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und deshalb ohne die Erfordernisse einer verfassungswidrigen Schutzlücke und einer "extremen Gefahrenlage" für eine verfassungskonforme Anwendung, ist in der Rechtsprechung teilweise geklärt und nach deren inhaltlicher Auslegung für den vorliegenden Fall jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
Nach dieser Rechtsprechung ist nach dem am 10. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der Umsetzungsfrist mit Art. 15 c) i.V.m. Art. 18 QRL ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten, der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. u. a. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A -juris Rdnr. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 - 13 a B 06.31169 - juris Rdnr. 20), so dass im Anwendungsbereich dieses besonderen internationalen subsidiären Schutzes eine Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art, der Maßstab einer extremen Gefahrenlage und das Erfordernis einer verfassungswidrigen Schutzlücke nicht heranzuziehen sein dürften (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 213 zu § 7, S. 708; Begründungszusammenhänge der Urteile des Hess. VGH vom 9. November 2006 und des Bayer. VGH vom 26. Februar 2007 jeweils a.a.O.; unklar OVG NW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rdnr.30; eher a.A. OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125/06 - juris Rdnr. 7).
Der Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes unmittelbar aus Art. 15 c) QRL ist aber auf solche ernsthaften Schäden begrenzt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu bewaffneten Konflikten und kriegsgleichen Zuständen ab einer bestimmten Größenordnung hinsichtlich Intensität und Dauer, wie etwa landesweiten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen stehen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen; eine in den Anwendungsbereich des Art. 15 c) QRL fallende gegenwärtige landesweite Bürgerkriegssituation ist danach sowohl für den Kongo (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 a.a.O.) wie auch für den Irak abgelehnt worden (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 a.a.O.). Danach kann auch für Afghanistan nicht von einer derzeitigen landesweiten Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß Art. 15 c) QRL ausgegangen werden, da begrenzte Bandenkriege nicht darunter fallen und bürgerkriegsähnliche bewaffnete Auseinandersetzungen mit den Taliban und anderen extremistischen Gruppierungen allenfalls im Süden und Süd-Osten des Landes, nicht aber in anderen Provinzen und vor allem nicht in der Hauptstadt Kabul stattfinden. Wegen der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage bleibt es deshalb bei der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und damit bei den eingeschränkten Möglichkeiten einer verfassungskonformen Anwendung.