VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 08.06.2007 - 12 A 3174/05 - asyl.net: M10578
https://www.asyl.net/rsdb/M10578
Leitsatz:

§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankungen; Psychotherapie wird in Serbien kaum angeboten oder ist teuer.

 

Schlagwörter: Serbien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Psychose, Persönlichkeitsstörung, Agoraphobie, Panikstörung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Situation bei Rückkehr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankungen; Psychotherapie wird in Serbien kaum angeboten oder ist teuer.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage hat Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Hinblick auf ihre Erkrankung das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person feststellt.

Ausweislich des vorgelegten Entlassungsberichts des Landeskrankenhauses Hildesheim, des psychologisch-psychotraumatischen Fachgutachtens der TraumTransformConsult GmbH sowie der Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ... und der ... leidet die Klägerin an einer schweren psychischen Erkrankung, nämlich - so das Attest des Arztes ... an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer nicht organischen psychotischen Störung, einer histrionischen Persönlichkeitsstörung sowie an Agoraphobie mit Panikstörung. Die Klägerin wird zur Zeit medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Nach dem Inhalt des vorgelegten Berichts, des Gutachtens und der Atteste ist davon auszugehen, dass die derzeitige Behandlung erforderlich ist, um schwere Gesundheitsschäden zu vermeiden.

Die somit zur Vermeidung schwerer Gesundheitsschäden auch benötigte - psychotherapeutische - Behandlung wird die Klägerin bei einer Rückkehr ihr Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erhalten. Selbst wenn die Klägerin Zugang zu Sozialleistungen und zur staatlichen Gesundheitsfürsorge haben sollte, was im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zum Volke der Roma und ihres langjährigen Aufenthalts außerhalb Serbiens zweifelhaft ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes - Serbien - vom 23.04.2007), werden psychische Krankheiten in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Die Möglichkeit anderer Therapieformen besteht lediglich in begrenztem Umfang (AA, Lagebericht vom 08.03.2006). Psychotherapie wird nur punktuell angeboten, am ehesten in großen Städten wie Belgrad und Novi Sad. Für einen Platz für eine ambulante Behandlung in einer staatlichen psychiatrischen Ambulanz besteht eine Wartezeit von 1 - 2 Monaten, in einem spezialisierten Institut (Universitätsklinik) sogar von 4 - 6 Monaten (Deutsche Botschaft in Belgrad, Auskunft vom 01.09.2004 an VG Kassel). Psychotherapien in privaten Praxen sind relativ teuer (20 bis 40 Euro/Std). Dass die Klägerin oder ihre Familie diesen Betrag aufbringen könnte, kann nicht angenommen werden. Aufgrund ihres inzwischen 16 Jahre andauernden Aufenthalts in Deutschland und unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit in Serbien hat die Klägerin kaum Aussicht, einen Arbeitsplatz zu erhalten. Dies gilt erst recht im Hinblick auf ihre Erkrankung. Die Sozialhilfeleistungen, die für Haushalte mit 1 - 5 Personen zwischen 35,00 und 70,00 Euro liegen, reichen im Regelfall noch nicht einmal aus, um den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. AA, Lagebericht vom 08 0 2006) und stehen daher für die Bezahlung von Behandlungskosten nicht zur Verfügung.