Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz vorliegen.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
2.
2.2. Der Kläger ist in seiner Heimat vor seiner Ausreise nicht von individueller asylerheblicher Verfolgung betroffen oder bedroht gewesen:
Der Vortrag dazu ist teils unsubstantiiert, teils geändert oder gesteigert und deshalb unglaubhaft.
2.3. Der Kläger war bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 auch keiner gruppengerichteten staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Der Senat hat zuletzt mit Grundsatzurteil vom 30.05.2001 - 2 A 346/99.A - entschieden, die Kurden seien trotz zahlreicher Diskriminierungen wegen ihres Volkstums als Gruppe vom türkischen Staat nicht politisch verfolgt worden. Daran wird unter Berücksichtigung der in dieses Verfahren eingeführten Erkenntnismittel bezogen auf den Ausreisezeitpunkt festgehalten. Auch eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit kommt nach dem dargestellten Verfolgungsschicksal nicht in Betracht.
3. Der danach unverfolgt ausgereiste Kläger kann sich auch nicht auf beachtliche Nachfluchtgründe stützen.
3.1. Ein objektiver Nachfluchtgrund besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht. Seit der letzten Grundsatzentscheidung des Senats haben sich die asylrelevante Lage und die Menschenrechtssituation in der Türkei eher verbessert. Auch wenn der Kurdenkonflikt keineswegs beigelegt und eine erneute Eskalation der Lage nicht ausgeschlossen werden kann, ist insgesamt doch eine Entspannung der Situation unübersehbar (vgl. insb. AA, Lagebericht, Stand Nov. 2005 u. Schweizer Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Mai 2005):
Seit 2002 wurden insgesamt acht sog. "Reformpakete" verabschiedet, die in kurzer Zeit umwälzende gesetzgeberische Neuerungen brachten. Die Kernpunkte sind: Abschaffung der Todesstrafe, Abschaffung der Sicherheitsgerichte, Reform des nationalen Sicherheitsrates (Eindämmung des Einflusses des Militärs), Zulassung von Unterricht in anderen in der Türkei gesprochenen Sprachen als Türkisch (de facto auch Kurdisch), die Benutzung dieser Sprachen in Rundfunk und Fernsehen, erleichterte Bestimmungen über die rechtliche Stellung in Vereinen und religiösen Stiftungen, Neuregelung zur Erschwerung von Parteischließungen und Politikverboten, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Einführung von Berufungsinstanzen.
Die Umsetzung der neuen Gesetze geht jedoch langsamer vonstatten als erwartet. Zum Teil blieb sie nur Stückwerk (A.I. - Jahresbericht 2005). Gleichwohl beschloss am 16/17.12.2004 der Europäische Rat (ER) mit der Türkei Beitrittsverhandlungen aufzunehmen. Nach Feststellung des ER hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt.
Der 1979 angeordnete Ausnahmezustand für die Provinzen im Südosten der Türkei wurde schrittweise aufgehoben, zuletzt zum 30.12.2002 in den Provinzen Diyarbakir und Sirnak.
Unter der AKP-Regierung wurden durch Reformmaßnahmen die Rechte Inhaftierter gestärkt und Mißhandlung und Folter eingedämmt (Null-Toleranz-Politik). Es wird von einem Mentalitätswandel gesprochen, der aber noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfaßt hat. Menschenrechtsfragen haben in der Wahrnehmung der türkischen Öffentlichkeit einen wesentlich höheren Stellenwert als in der Zeit vor der AKP-Regierung. Menschenrechtsorganisationen berichten übereinstimmend, dass ihre Arbeit seit Antritt der neuen AKP-Regierung wesentlich einfacher, sogar frei von Schikane und von konstruktiver Zusammenarbeit geprägt sei. Amnesty International betreibt seit Mitte 2002 eine Zweigstelle in der Türkei, deren Präsenz von staatlicher Seite nicht nur geduldet, sondern ausdrücklich begrüßt wird. Trotz positiver Änderungen von Bestimmungen über Festnahmen und Inhaftierungen kommt es aber immer noch zu Mißhandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte (A.I. - Jahresbericht 2005). Verantwortliche werden nur selten vor Gericht zur Rechenschaft gezogen. Für das Jahr 2004 hatte der IHD 843 angezeigte Fälle von Mißhandlungen/Folter gemeldet, der TIHV 922. Im Vergleich zur Situation in den Jahren vor 2001 wird darin von den MR-Organisationen eine erhebliche Verbesserung der Lage gesehen. Von Einzelfällen wird im AI-Jahresbericht 2005 berichtet. Lt. Taylan (Stellungnahme an VG Frankfurt Oder v. 26.06.2004) sei die Gefahr von Folter auf den türkischen Polizeistationen in den Großstädten inzwischen allerdings verschwindend gering. Die Regierung verfolge Foltervorwürfe sehr genau.
3.2. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen subjektiven Nachfluchtgrund stützen.
3.2.1. Dem Kläger droht allein deshalb, weil er als Asylbewerber abgelehnt ist, bei Rückkehr in die Türkei nicht die Gefahr politischer Verfolgung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Ue.v. 30.05.2001 - 2 A 346/99.A. u. v. 26.01.2000 - 2A 299/98.A), worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird, werden zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit aber nicht routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Mißhandlungen oder Folter ausgesetzt. Nur dann, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Einreisende als Mitglied oder Unterstützer der PKK bzw. einer Nachfolgeorganisation nahe steht oder schon vor der Ausreise ein Separatismusverdacht gegen ihn bestanden hat, muss der Einreisende mit einer intensiveren Befragung durch die Sicherheitsbehörden rechnen.
3.2.2. Dem Kläger droht in der Türkei auch keine politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet.
Zum Fall eines Kurden, der in der Bundesrepublik in prokurdischen Vereinen aktiv war, hat der Senat zuletzt mit Urteil vom 30.05.2001 -2 A 346/99.A - ausgeführt, Kurden drohe nicht schon wegen einfacher exilpolitischer Betätigung Verfolgung. Es sei wenig wahrscheinlich sein, dass Personen, die sich in Deutschland an Demonstrationen und Veranstaltungen gegen den türkischen Staat nur als einfache Teilnehmer beteiligt oder Hilfstätigkeiten für Massenveranstaltungen wie Ordner und Kartenverkaufsdienste ausgeübt haben, den türkischen Staatssicherheitskräften überhaupt bekannt werden. Die Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei sei grundsätzlich nur bei größerem und öffentlichkeitswirksamen Engagement in führender Position gegeben. Eine in Hinblick auf die Zahl der Abschiebungen ausreichende Anzahl von Referenzfällen, die Gegenteiliges nahelegen, fehle. Daran wird festgehalten.
Die in das Verfahren eingeführten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten neueren Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung davon abzuweichen.
Zu den exilpolitischen Tätigkeiten niedrigen Profils gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung.
Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Zu solchen Tätigkeiten zählen u. a. die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, die schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gekennzeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitungen.
Bei den vom Kläger geltend gemachten Aktivitäten im Kurdisch-Islamischen Verein der "Seyh-Serif-Moschee" und der Teilnahme an deren Veranstaltungen handelt es sich - unbeschadet der Frage, wie diese Vereinigung durch die zuständigen türkischen Stellen politisch bewertet wird - durchweg um exilpolitische Betätigungen niedrigen Profils.
3.2.3 Der Kläger muß bei Rückkehr in die Türkei auch nicht asylrelevante Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft fürchten.
Der türkische Staat ist nicht daran interessiert, im Ausland lebender Personen habhaft zu werden, die lediglich dem unterstützenden Umfeld zugerechnet werden. Es reicht daher zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungsgefahr für Verwandte nicht aus, daß ein naher Angehöriger als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG genießt, sofern der Angehörige nicht zugleich als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation per Haftbefehl gesucht wird (Senatsrechtsprechung im Anschluß an OVG Münster, U.v. 11.03.1996 - 25 A 5801/94.A u. U.v. 03.06.1997 - 25 A 3632/95.A; vgl. OVG Bremen, U. 13.11.1996 - 2 BA 107/94; vgl. auch Senatsurteile v. 17.06.1998 - 2 BA 86/94 - und 03.02.1999 - 2 BA 113/94 -). Die in das Verfahren eingeführten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten neueren Erkenntnismittel geben dem Senat keinen Anlaß davon abzuweichen oder diese Rechtsprechung zu modifizieren (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 13.12.2005 - 2 A 344/05.A).
Im Falle des Klägers sind diese Kriterien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt.
Soweit A. C. A. nach seiner informatorischen Befragung vor dem Verwaltungsgericht am 05.06.2003 vorgetragen hat, am 29.01.2004 in den Vorstand des Kurdisch-Islamischen Kulturvereins e.V. ("Sheik-Serif Moschee"), Bremen, gewählt worden und in dieser Funktion seither als stellvertretender Referent für vereinsinterne Angelegenheiten zuständig zu sein, droht dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei deshalb - auch in Zusammenschau mit den Vorfluchtaktivitäten seines Bruders - ebenfalls keine Sippenhaft.
Zu dem Kurdisch-Islamischen Kulturverein e.V., Bremen, hat der Senat bereits entschieden (U.v. 16.07.1999 - 2 BA 15/95), dass es sich bei dem Verein als kurdischem Solidaritätsverein um eine der PKK nahestehende Organisation handelt, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Beobachtung des türkischen Auslandsnachrichtendienstes MIT unterliegt, auch wenn sie nicht als Tarn- oder Untergrundorganisation der PKK angesehen werden kann (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an VG Bremen, v. 19.06.1998). Dies wird durch eine Auskunft des bremischen Landesamtes für Verfassungsschutzes v. 23.02.2001 erhärtet.
Nach Erkenntnissen des Landesamts ist der am 04.03.1998 gegründete Verein "Betreiberverein" für die Sheik-Serif Moschee und steht als solcher in enger Verbindung zur PKK und der Islamischen Bewegung Kurdistans (HIK). Die PKK hat Anfang der 90-ziger Jahre auf ihrem IV. Parteikongress beschlossen, spezielle Moscheen zu gründen, um Kurden spezieller Glaubensrichtungen zu organisieren und im Sinne der Partei politisch zu beeinflussen. Dem dient nach Erkenntnissen des Landesamts der Kurdisch-Islamische Kulturverein e.V. Bremen als Betreiberverein. Die Bewertung erscheint nach den vorliegenden Erkenntnissen plausibel.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Kurden, die sich in herausgehobener Position und als Aktivisten prokurdischer Exilvereine öffentlichkeitswirksam für die politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden einsetzen und sich damit zugleich gegen den Bestand des türkischen Staates und die Integrität des türkischen Staatsgebietes betätigen, bei Rückkehr in die Türkei menschenrechtswidrige Behandlung droht (U.v. 03.05.1999 - 2 BA 82/94, "Komkar"; U. v.16.07.1999 - 2 BA 15/95, "Kurdisch-Islamischer Kulturverein"; U. v. 13.06.2001 - 2 A 346/99.A, "Sheik-Serif-Moschee").
So liegt es nach den vorliegenden Erkenntnissen bei dem Bruder des Klägers A. C. aber erkennbar nicht.
Hinzu kommt, dass - worauf die Beklagte mit dem Zulassungsantrag zutreffend hingewiesen hat - von einer exponierten Tätigkeit in einem von der PKK beeinflussten oder dominierten Verein auch dann nicht die Rede sein kann, wenn es sich um einen Verein handelt, dessen Vorstandsmitglieder, namentlich solche, die nur eine untergeordnete Stellung einnehmen, auffällig häufig wechseln oder der Vorstand im Verhältnis zur Mitgliederzahl unverhältnismäßig groß ist. Derartige Auffälligkeiten signalisieren, dass der Verein nur oder auch ein Instrument zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels unter der Flagge exilpolitischer Betätigung ist.
3.2.4. Soweit der inzwischen 22-jährige Kläger bei Rückkehr in die Türkei dort seinen Militärdienst abzuleisten hat, hat er im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Wehrpflicht ebenfalls keine politische Verfolgung zu fürchten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil v. 30.05.2001 - 2 A 346/99.A mNw.; vgl auch VGH Bad.-Württemberg, U.v. 17.07.2001 - A 12 S 199/00) gilt zur Rückkehrgefährdung von Wehrdienstpflichtigen folgendes: In der Türkei unterliegen Männer vom Beginn des 20. Lebensjahres bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres der Wehrpflicht. Daß türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit zum Wehrdienst herangezogen werden, ist kein asylerheblicher Eingriff.