Das gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Begehren ist begründet. Der Antragsteller ist als unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber gemäß §§ 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2, 50 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG, § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG vollziehbar ausreisepflichtig und abzuschieben. Einen durch die einstweilige Anordnung sicherungsfähigen (materiellen) Anspruch, von einer solchen Maßnahme des zuständigen RP Freiburg (vgl. § 6 Abs. 1 AAZuVO) vorläufig verschont zu bleiben, steht ihm jedoch bei derzeitiger (summarischer) Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Seite. Zwar ergibt sich dieser Anordnungsanspruch nicht aus den Vorschriften über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Gestattung eines Aufenthalts aus familiären Gründen (§§ 27 ff. AufenthG) steht nämlich der besondere Versagungsgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen, weil der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (vgl. Bescheid des Bundesamtes vom 4.5.2005 [dort Seite 7]; ausführlich, wenngleich kritisch zum besonderen Versagungsgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG: Dienelt, ZAR 2005, 120 ff.). Die Anwendung dieser Vorschrift entfällt auch nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Der dort vorausgesetzte "Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" setzt nämlich einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden gebundenen Anspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift bzw. einer Ermessensbindung auf Null - nur ein solcher kann im Fall des Antragstellers wegen der ausschließlich anwendbaren Nachzugsvorschrift des § 36 AufenthG in Betracht kommen - genügt hingegen nicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2006 - 11 S 2523/05 - VBlBW 2007, 30).
Ein Anspruch ergibt sich bei derzeitiger Erkenntnis aller Voraussicht nach jedoch aus § 60a Abs. 2 AufenthG. Danach ist, wenn bzw. solange keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die Abschiebung eines Ausländers (vorübergehend) auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich vorliegend zu Gunsten des Antragstellers sehr wahrscheinlich aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG. Die dort normierte Pflicht des Staates, die Familie zu schützen und zu fördern, ist im Rahmen der Auslegung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Geltung zu bringen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in Deutschland stattfinden, drängt die staatliche Schutzpflicht einwanderungspolitische Belange regelmäßig - d. h. vorbehaltlich eines ausnahmsweise im Einzelfall gleichwohl überwiegenden öffentlichen Interesses - zurück, soweit eine tatsächliche persönliche Verbundenheit besteht und soweit insbesondere das Kind zu seinem Wohl auf die Aufrechterhaltung dieser Beistandsgemeinschaft angewiesen ist (BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - InfAuslR 2006, 320).
Eine schutzwürdige Beziehung und Bindung des Antragstellers zu seiner heute knapp 4 Monate alten Tochter besteht und wird insbesondere auch vom Antragsgegner nicht bestritten.
Letztlich wäre ein mehrmonatiger Aufenthalt von Mutter und Kind in Nigeria jedoch deshalb unzumutbar, weil die bei ihnen erforderliche HIV-Behandlung dort nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet ist. Selbst bei Berücksichtigung von Anstrengungen der nigerianischen Regierung, die medizinische Versorgung für Personen mit HIV/AIDS langfristig zu gewährleisten und Versorgungsengpässe zu verhindern, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine HIV-infizierte Personen in wirtschaftlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht den erforderlichen Zugang zu einer antiretroviralen Behandlung mit der für eine lückenlose und ununterbrochene Therapie erforderlichen Wahrscheinlichkeit erhält (vgl. ausführlich: Schweizer Flüchtlingshilfe <Nigeria: Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit HIV/AIDS> Gutachten vom 12.7.2006; zum Erfordernis einer lückenlosen Behandlung vgl. auch unten Seite 9).
Eine Trennung von Vater und Kind aber wäre zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar. Dem Antragsgegner ist zwar zuzustimmen, dass nicht jede vorübergehende Trennung von Eltern und Kindern durch Art. 6 GG verhindert werden kann; betrachtet man den strengen Versagungsgrund in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, ist eine jedenfalls Fälle wie den vorliegenden (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) betreffende Härte offensichtlich und typischerweise auch im Gesetz angelegt. Die Kammer hat das Erfordernis differenzierter Betrachtung ferner bereits im Beschluss vom 22.2.2007 (1 K 2147/06) dargelegt. Danach kann auch bei kleinen Kindern eine vorübergehende Trennung zumutbar sein, wenn die Zeitdauer der Trennung hinreichend konkret bestimmbar und begrenzt (deutlich unter 12 Monaten) ist, und ferner das Alter des Kindes eine Trennung zulässt. Regelmäßig dürfte ein Alter von unter einem Jahr für eine vorübergehende Trennung (noch) zugänglich sein, weil ein kindliches Bewusstsein derart, einen solchen Umstand als dauerhaften Verlust zu begreifen bzw. zu missverstehen, mit hoher Wahrscheinlichkeit hier nicht vorhanden ist (anders etwa für ein zweieinhalbjähriges Kind: BVerfG, Beschl. v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - InfAuslR 2000, 67; sowie für ein über dreijähriges Kind: BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - InfAuslR 2006, 122).
Hinzukommen muss allerdings schließlich regelmäßig ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchführung des Visumsverfahrens, was in der genannten Entscheidung der Kammer darin erblickt wurde, dass Zweifel an der Identität und ernsthaften Betreuungsabsicht des dortigen Antragstellers bestanden. Ein solchermaßen überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung kann die Kammer im Fall des Antragstellers derzeit jedoch nicht erblicken. Sieht man von der Identitätstäuschung im Asylverfahren ab, so ist seine Identität spätestens seit 22.11.2006 durch Ausstellung und Vorlage eines gültigen nigerianischen Reisepasses geklärt.
Der Antragsteller hat sogar den Willen zur Durchführung des Visumsverfahrens - und mithin einer vorübergehenden Trennung von seiner Familie - bekundet und ursprünglich Nachweise über einen gebuchten Flug vorgelegt; erst als er mit einer erheblichen zeitlichen Ausweitung seines Auslandsaufenthalts rechnen musste, hat er von seiner Rückkehrabsicht (zunächst) wieder Abstand genommen.
Anhaltspunkte dafür, eine Anwesenheit des Antragstellers in Nigeria sei zwingend für eine sinnvolle Identitätsprüfung erforderlich, gibt es demgegenüber nicht.