Zeiten erlaubten Aufenthalts ohne Bezug von Sozialleistungen zählen bei der 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht mit.
Zeiten erlaubten Aufenthalts ohne Bezug von Sozialleistungen zählen bei der 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht mit.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgesetzbuch (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrunds - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung -ZPO -).
Vorliegend fehlt es bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Das SG Hildesheim hat im Beschluss vom 24. Juli 2006 zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller nicht einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 16. März 2006 hat. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den § 3-7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 (AsylbLG) erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG, wonach er über die Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben muss. Derartige Leistungen hat der Kläger über die Dauer von insgesamt 36 Monaten noch nicht bezogen. Im vorliegenden Fall ist auch nicht zu entscheiden, ob es in analoger Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des 36-monatigen Leistungsbezuges in Betracht kommt, den Leistungsbezug nach anderen Sozialleistungssystemen (BSHG, SGB II, SGB XII) zu berücksichtigen, da der Antragsteller vor dem 1. Februar 2006 derartige Leistungen nicht bezogen hatte. Hier ist es nicht möglich, in analoger Anwendung von § 2 AsylbLG einen 36 Monate andauernden legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne den Bezug jeglicher Sozialleistungen als ausreichend anzusehen, um nach § 2 Abs. 1 AsylbLG einen Leistungsanspruch auf erhöhte Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (SGB XII) zu begründen.
Vielmehr ergibt sich aus § 2 Abs. 1 AsylbLG, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG es grundsätzlich hinzunehmen haben, für eine Dauer von mindestens drei Jahren nur auf dem Niveau reduzierter Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dieses gilt auch für die Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG, die z. B. aufgrund vorhandenen Einkommens und Vermögens (vgl. § 7 AsylbLG) bisher möglicherweise auch über einen längeren Zeitraum nicht auf dem Niveau von Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG leben mussten, nunmehr jedoch nach Verbrauch dieses Einkommens und Vermögens Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen müssen (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 27. März 2007 - L 11 B 17/07 AY -). Wer bisher - aus welchen Gründen auch immer - während seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik noch keine Sozialleistungen zur Deckung seines Lebensunterhaltes in Anspruch genommen hatte, wird nicht in dem Sinne privilegiert, dass bei diesem Personenkreis auch eine dreijährige Aufenthaltszeit ohne den Bezug von Sozialleistungen genügt, um den Tatbestand des § 2 AsylbLG zu erfüllen.
Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht vergleichbar mit dem vom 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall (Beschluss vom 29. Juni 2006 - L 9 AS 272/06 ER), denn dort war die Situation von Antragstellern zu beurteilen, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfügten und zwar nicht eine solche, die wegen des Krieges in ihrem Heimatland erteilt worden war. Diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber jedoch bewusst wieder aus dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG herausgenommen (vgl. diese Vorschrift, in der ab dem 18. März 2005 geltenden Fassung).