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LG Frankenthal

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Zitieren als:
LG Frankenthal, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 T 110/07 - asyl.net: M10609
https://www.asyl.net/rsdb/M10609
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Erledigung der Hauptsache, Feststellungsantrag, Feststellungsinteresse, Ausländerbehörde
Normen: GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

I. Die ursprünglich gemäß §§ 7 Abs. 1 und 2 FEVG, 22 Abs. 1, 19 ff. FGG zulässige sofortige Beschwerde ist aufgrund der durch die freiwillige Ausreise des Betroffenen eingetretenen Erledigung unzulässig geworden.

Zwar besteht im Fall der Erledigung eines gegen eine Haftanordnung gerichteten Rechtsmittels des betroffenen Ausländers im Hinblick auf das bei einer Freiheitsentziehung gegebene Rehabilitierungsinteresse ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme auch noch nach deren Beendigung; das gebieten die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes und die Verfahrensgarantie des Art. 5 Abs. 4 EMRK (grundlegend BVerfGE 104, 220; ebenso etwa Pfälz. OLG Zweibrücken OLG-Report 2006, 1089 st.Rspr.).

Für die Ausländerbehörde, die als Ordnungsbehörde selbst Teil der staatlichen Verwaltung ist, stellt sich die Rechtslage nach Erledigung aber insofern anders dar, als sich eine Verpflichtung zur Gewährung nachträglichen staatlichen Rechtsschutzes nicht aus grundrechtlich geschützten Positionen ableiten lässt (OLG München FGPrax 2006, 89, 90). Für die Frage der Beschwerdebefugnis ist vielmehr ausschließlich die allgemeine Vorschrift des § 20 FGG maßgeblich. Behörden haben demnach ein Beschwerderecht nur, soweit sie zur Vertretung öffentlicher Interessen berufen oder selbst an dem Verfahren beteiligt und durch die Entscheidung beeinträchtigt sind (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 20 Rn. 24). Danach besteht kein anerkennenswertes Interesse des Staates, eine zu seinem Nachteil ergangene gerichtliche Entscheidung nachträglich durch eine weitere Instanz überprüfen zu lassen (vgl. OLG Hamburg FGPrax 1996, 39). Nach Eintritt der tatsächlichen Erledigung der Angelegenheit lässt sich für die Behörde weder aus Art. 19Abs. 4 GG, noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip, noch aus dem Recht auf rechtliches Gehör ein Recht auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (OLG München aaO mwN). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Ausländerbehörde zitierten Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Soweit das OLG in seiner Entscheidung vom 7. April 2003 (3 W 52/03) eine Beschwerdeberechtigung der Ausländerbehörde bejaht hat, unterscheidet sich die dortige Fallgestaltung von der hier gegebenen insofern, als in dem dortigen Fall das Landgericht als Beschwerdegericht die Rechtswidrigkeit der von der Behörde beantragten und vom Amtsgericht erstinstanzlich angeordneten Inhaftierung des Ausländers festgestellt und der Behörde den Ersatz von Auslagen des Betroffenen nach § 16 FEVG auferlegt hatte. Daher wurde ein rechtliches Interesse der Behörde mit der Begründung angenommen, die angefochtene Entscheidung beschwere die Behörde im Kostenpunkt und belaste sie zusätzlich dadurch, dass eine unrechtmäßig erfolgte Freiheitsentziehung eines Betroffenen aufgrund eines von ihr gestellten Antrags im Raum stehe. Hier hat das Amtsgericht in seiner Ausgangsentscheidung den Antrag der Behörde aber gerade zurückgewiesen, weil der Betroffene nicht angehört werden konnte und zudem nicht abschließend festgestellt werden könne, dass er sich der Abschiebung wirklich entziehen wolle. Diese Begründung beinhaltet gegen die Behörde keinen ein besonderes Rehabilitierungsinteresse begründenden Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens, zumal es zu einer Inhaftierung des Betroffenen aufgrund des Antrags der Ausländerbehörde gerade nicht gekommen ist. Auch Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche des Betroffenen stehen daher nicht im Raum. Das Interesse der Behörde an einer beschwer degerichtlichen Entscheidung ist mithin zwar nachvollziehbar, aber nicht von § 20 Abs. 1 FGG geschützt (vgl. OLG München aaO mwN).