OLG Düsseldorf

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Zitieren als:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2007 - I-3 Sa 3/07 - asyl.net: M10614
https://www.asyl.net/rsdb/M10614
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Abgabebeschluss, Bindungswirkung
Normen: FGG § 5; FEVG § 4 Abs. 1; AufenthG § 106 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

2. Als örtlich zuständiges Gericht ist das Landgericht P. zu bestimmen.

a) Ursprünglich war das Amtsgericht K. für die Anordnung der Abschiebungshaft zuständig als das Gericht, in dessen Bezirk nach Rückführung des Betroffenen aus den Niederlanden das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entstanden ist (§ 4 Abs. 1 FEVG).

Nachdem ein Antrag auf Haftfortdauer gestellt worden war, hat das Amtsgericht K. von der Möglichkeit nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Gebrauch gemacht, wonach das Verfahren an das Gericht abgegeben werden kann, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird. Danach ist nunmehr als Eingangsgericht das Amtsgericht P. und - hiervon abgeleitet - als Erstbeschwerdegericht das Landgericht P. örtlich zuständig. Der Abgabebeschluss nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist bindend, was im Gesetzestext dadurch zum Ausdruck kommt, das das Amtsgericht durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet (KG FG-Prax 2006, 280; Senat FG-Prax 1995, 168).

b) Die Bindungswirkung von Abgabebeschlüssen ist auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FGG zu beachten (KG a.a.O.; Senat a.a.O.).

Umstände, die den Abgabebeschluss des Amtsgerichts K. vom 11. November 2006 als unwirksam und deshalb nicht bindend erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Dies wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung offensichtlich die in § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Verweisungskompetenz überschreiten und deshalb der gesetzlichen Grundlage entbehren würde (KG a.a.O.; BayObLG 1999, 57; Senat a.a.O.). So liegen die Dinge hier aber nicht.

Das Amtsgericht K. hat seine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht P. nicht auf Entscheidungen über etwaige künftige Anträge auf Verlängerung beschränkt. Damit, dass das Amtsgericht K. die Abgabe mit dem gestellten Fortdauerantrag und dem Aufenthalt des Betroffenen in der JVA begründet, gibt es lediglich die Voraussetzungen des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthaltsG wieder. Dass § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthaltsG nur eine im Sinne der Auffassung des LG P.s eingeschränkte Abgabe erlaubt, also eine uneingeschränkte Abgabe des Verfahrens verbietet, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.

Dies hat zur Folge, dass der - auf einer nicht vertretbaren "Auslegung" beruhende - Verweisungsbeschluss des Landgerichts P. mit Blick auf die zuvor unanfechtbar erfolgte Abgabe durch das Amtsgericht K. keine zuständigkeitsbegründende Wirkung entfalten konnte.