VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Urteil vom 26.04.2007 - 3 K 2251/05 - asyl.net: M10615
https://www.asyl.net/rsdb/M10615
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Irak, abgelehnte Asylbewerber, Ablehnungsbescheid, Bindungswirkung, Ausländerbehörde, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, Prüfungskompetenz, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Abschiebungsstopp, Erlasslage, Iraker, Ausreisehindernis, freiwillige Ausreise
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 42 S. 2
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 AufenthG kommt nicht in Betracht. Nach der Vorschrift soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

Im Falle des Klägers fehlt es an den Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG, die hier allein in Betracht zu ziehen ist. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) bestandskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen, ob ausnahmsweise auch bei ehemaligen Asylbewerbern (einschließlich anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen worden ist) eine eigene Prüfung durch die Ausländerbehörden zulässig und geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O.). Das soll in Betracht kommen, wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift (bei gleichzeitiger Ermessensreduzierung auf Null: vgl. Urteil des BVerwG vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103, 108, m.w.N.) führen müsste, das Bundesamt aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen kann und darf (vgl. Urteil des BVerwG vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 50).

Entgegen der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Februar 2007 (a.a.O.) geäußerten Ansicht geht die Kammer davon aus, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt. Vielmehr besteht für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchaus die Möglichkeit, in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG seine zu § 53 AuslG getroffene Entscheidung abzuändern. Denn es fehlt jedenfalls derzeit im Freistaat Sachsen ein "vergleichbarer Schutz", der eine solche Entscheidung ausschließt.

Es erscheint bereits fraglich, ob sich der Kläger vorliegend (nur) auf eine allgemeine Gefahrenlage (im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) beruft, denn er weist ausdrücklich darauf hin, dass sich gerade die Situation der Christen in seiner Herkunftsregion von der allgemeinen Gefahrenlage und der für die Bevölkerung allgemein gegebenen schlechten Sicherheitslage deutlich unterscheide. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11. Januar 2007 (Stand: Januar 2007) hat sich die Sicherheitslage in Bagdad, Basra und Mossul gegenüber den Vorjahren deutlich verschlechtert. Sofern darin bereits die Geltendmachung individueller und konkreter Gefahren für den Kläger gesehen wird, so wäre dies im Rahmen einer Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Diese obläge im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger sich auf allgemeine Gefahren beruft, die ihm im Irak landesweit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, im Heimatstaat allgemein ausgesetzt ist, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Danach kann die oberste Landesbehörde u.a. aus humanitären Gründen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.

Nach der insoweit einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Rückführung irakischer Staatsangehöriger in den Irak vom 3. Januar 2007 ist die freiwillige Ausreise in den Irak "vorrangig zu prüfen" (Ziffer I). "Angesichts des Fehlens von Flugverbindungen in die Mitte und den Süden Iraks" komme "derzeit eine zwangsweise Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger in den Irak grundsätzlich noch nicht in Betracht" (Ziffer II.1). Auf Grund der tatsächlichen Abschiebehindernisse seien diesen Personen Duldungen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, die mindestens für drei, regelmäßig für sechs Monate auszustellen bzw. zu verlängern seien (Ziffer III.1). In den Bescheid sei die Bedingung aufzunehmen, dass die Duldung "an dem von der Ausländerbehörde bestimmten Ausreisetag" erlösche, wenn die Rückführung zu einem früheren Zeitpunkt möglich sei (Ziffer III.2). Im Begleitschreiben an die Ausländerbehörden vom 11. Januar 2007 wies das Ministerium zudem darauf hin, dass die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ausgeschlossen sei.

Damit ist dem Erlass eindeutig zu entnehmen, dass der ausgesprochene Abschiebestopp nicht auf humanitären Gründen beruht. Vielmehr geht die oberste Landesbehörde davon aus, dass allein tatsächliche Abschiebehindernisse (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) in Form fehlender Flugverbindungen vorliegen. Dies hat allerdings zur Folge, dass der sächsische Abschiebestopp-Erlass keinen "vergleichbaren Schutz" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt, der dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung verwehren würde.

In seiner Entscheidung vom 12. Juli 2001 (a.a.O.) führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausdrücklich aus, dass das Bundesamt und die (mit dem Asylverfahren befassten) Verwaltungsgerichte befugt und verpflichtet sind, dem Ausländer im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage Abschiebungsschutz durch die positive Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) unter ausnahmsweiser Durchbrechung der Sperrwirkung des Satzes 2 zu gewähren, wenn lediglich unentschiedene sonstige Bleiberechte und Duldungsansprüche des Asylbewerbers oder nur ein vorübergehendes faktisches Vollstreckungshindernis ohne zielstaatsbezogene Schutzentscheidung bestehen. Denn bei einer solchen Sachlage bleibt der durch den Abschiebestopp gewährte Schutz hinter dem Standard zurück, den der Ausländer durch eine Anerkennung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erlangt. So liegt der Fall auch hier. Der sächsischen Verwaltungsvorschrift ist die Intention zu entnehmen, gerade keinen humanitären Schutz gewähren zu wollen. Eine zielstaatsbezogene Schutzentscheidung wird nicht getroffen. Vielmehr soll eine Abschiebung jederzeit möglich sein, wenn das tatsächliche Abschiebehindernis der fehlenden Flugverbindung entfällt. Damit liegt keine Situation vor, in der es das Bundesverwaltungsgericht ausweislich seiner Entscheidung vom 27. Juni 2006 (a.a.O.) für möglich hält, dass ausnahmsweise die örtliche Ausländerbehörde entgegen der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG eine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG innehat. Vielmehr verbleibt diese beim Bundesamt, das aufgrund des vorliegenden "Abschiebestopps" nicht an einer erneuten Entscheidung gehindert wäre. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG.