Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Jordanien erfüllt sind.
Zur Überzeugung des Gerichts sind jedoch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, dem Art. 15 lit. b und Art. 6 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 entspricht (in diesem Sinne: VG Braunschweig, Urteil vom 28. November 2006 - 6 A 589/05-, juris-Dokument) erfüllt. Danach ist die Abschiebung unzulässig, wenn ein Ausländer in seinem Heimatland der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre.
Das Gericht geht davon aus, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK in dem vorliegenden besonderen Einzelfall aufgrund des Zusammenspiels der allgemeinen Verhältnisse in Jordanien und der besonderen Situation von Angehörigen von Personen, die der Organisation Hizb-ut-Tahrir angehören, gegeben ist.
Zu deren Situation führt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 28. November 2006, von der die Beteiligten Kenntnis genommen haben, aus:
"Familienangehörige von Verdächtigen werden regelmäßig ebenfalls durch die Sicherheitsbehörden nach den .... geschilderten Maßstäben befragt, zum einen um Informationen über den Verdächtigen zu erhalten, zum anderen um Informationen über eine eventuelle eigene Betätigung in der verbotenen Organisation zu erlangen."
Vor diesem Hintergrund besteht zur Überzeugung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Jordanien der konkreten Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, weil er jedenfalls wegen der Betätigung seines Vaters, des Klägers zu 1. im Verfahren 21 K 2284/06.A, für die Organisation Hizb-ut-Tahrir damit rechnen müsste, sofort bei der Einreise festgenommen und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Aufgrund seines Alters, der Kläger ist 21 Jahre alt, ist er in der Lage verwertbare Informationen zu geben. Er müsste weiter damit rechnen, während der Haft misshandelt zu werden, da - wie aus der Auskunft des Deutschen Orient Instituts vom 12. Februar 2007 folgt - das Vorgehen gegen islamische Kräfte, zu denen auch die Organisation Hizb-ut-Tahrir gehört, durch den jordanischen Geheimdienst (GID - General Intelligence Department) erfolgt und es bei diesem Sicherheitsdienst während der Haft zu Folter und körperlicher Gewalt kommt (vgl. Auskunft des Deutschen Orient Instituts vom 12. Februar 2007, Seite 13 u. 14).
Soweit das Deutsche Orient Institut in seiner Auskunft im Verfahren 21 K 2284/06.A (vgl. Auskunft des Deutschen Orient Instituts vom 12. Februar 2007, Seite 18 ff.) eine Gefährdung der Familienangehörigen verneint hat, folgt ihm das Gericht nicht.
Soweit das Deutsche Orient Institut feststellt, , "Sippenhaft werde ..., soweit wir sehen, und soweit das von uns erreichbare Material reicht, nicht praktiziert. ..", überzeugt dies das Gericht nicht. Es fehlt schon an der Bezeichnung der Quellen, die ausgewertet wurden. Darüber hinaus ist die Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichts auch deshalb nicht überzeugend, weil das Deutsche Orient Institut an anderer Stelle feststellt, in Jordanien folgten in sicherheitsrelevanten Bereichen die Dinge durchaus nicht stets rechtsstaatlichen Maßstäben (vgl. Auskunft des Deutschen Orient Instituts vom 12. Februar 2007, Seite 19), ferner sei nicht ausschließbar, dass jordanische Sicherheitskräfte - auch unter Einsatz von Folter - versucht sein würden, den Vater des Klägers als Informationsquelle abzuschöpfen (vgl. Auskunft des Deutschen Orient Instituts vom 12. Februar 2007, Seite 16).
Weshalb dies nicht auch für Familienangehörige gilt, erschließt sich für das Gericht nicht.