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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 03.04.2007 - AN 15 K 06.30873 - asyl.net: M10630
https://www.asyl.net/rsdb/M10630
Leitsatz:

In Liberia besteht keine extreme allgemeine Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG mehr.

 

Schlagwörter: Liberia, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Widerruf, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Sicherheitslage, UNMIL, Mandingo, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

In Liberia besteht keine extreme allgemeine Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG mehr.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in erster Linie, ob die Beklagte zutreffend das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen verneint hat und deshalb die frühere diesbezügliche Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach der bis 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, die ab 1. Januar 2005 von der Regelung des § 60 Abs. 7 AufenthG ersetzt wurde, widerrufen durfte.

1. Dem Verpflichtungsurteil zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG lag die nachfolgende Entwicklung zugrunde, die zum maßgebenden Zeitpunkt in dem das Urteil erging (vgl. BVerwG Urteil vom 8.5.2003 NVwZ 2004, 113, 114) sich zu einer extremen Gefahrensituation für den Kläger zugespitzt hatte: ...

2. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ergibt sich aber nicht, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Liberia zum jetzigen Zeitpunkt und in überschaubarer Zukunft einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die einen Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG trotz einer fehlenden allgemeinen Regelung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und § 60 a Abs. 1 AufenthG zulässt und voraussetzen würde, dass der Kläger alsbald und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Schaden an Leib, Leben oder Freiheit zu erleiden hätte (vgl. BVerwG Beschluss vom 26.1.1999 InfAuslR 1999, 265; Urteil vom 12.7.2001 InfAuslR 2002, 52).

Dies ergibt sich aus folgenden Entwicklungen:

Bis Sommer 2004 steigerte die UNMIL die Zahl ihrer im Land stationierten Soldaten auf über 15 000, die landesweit stationiert sind. Dies hat zu einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitslage geführt. Die Friedensvereinbarung von 2003 wird, nachdem es zunächst noch zu Auseinandersetzungen innerhalb der Gruppen und zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung kam, etwa am 29. Oktober 2004 in Monrovia, denen die Übergangsregierung und UNMIL entgegentrat, eingehalten. Der Bürgerkrieg kann als beendet gelten. Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte, wobei in einigen Bereichen Probleme bestehen. Es gibt Todesfälle bei Ausschreitungen aufgehetzter Menschenmengen und Polizisten bedrohten und belästigten Häftlinge und Privatpersonen. Es gab aber keine Berichte über politische Gefangene oder Untersuchungshäftlinge (vgl. zu allem den oben genannten Länderreport des US Außenministeriums, Abschn. 1 lit. d). Auch die Ethnie der Mandingo war nach dem Bürgerkrieg nicht Zielscheibe von Verfolgungshandlungen.

Die Lebensbedingungen haben sich in erster Linie in Monrovia verbessert. Im Landesinnern ist die humanitäre Situation weiter besonders angespannt, weil die Infrastruktur zerstört ist und es in Liberia keine öffentliche Strom- und Wasserversorgung gibt. Im Jahr 2005 beabsichtigte das in Liberia aktive World Food Programme, das in 12 von 15 Counties aktiv ist, 942 000 Personen in seine Unterstützung einzubeziehen (IRIN, Republic of Liberia, Country Profile, Update Februar 2007). In den zwei Jahren 2004 und 2005 hat es eine allmähliche Ausweitung humanitärer Hilfsaktionen in zugänglichen Gebieten des Landes gegeben. Das Gesundheitssystem ist weiter in hohem Maße abhängig von Hilfsorganisationen, die etwa Ende 2005 90 % der Gesundheitsversorgung stellten (vgl. den Bericht "Health Sector needs Assessment" der WHO vom 30.11.2005). Im Zeitraum von September 2006 bis März 2007 hat sich die Zahl funktionierender Einrichtungen im Gesundheitswesen von 280 auf 389 erhöht. Die Mehrheit dieser Einrichtungen wird weiterhin von Hilfsorganisationen betrieben. Die Anstrengungen der Regierung für eine angemessene Versorgung im Gesundheitswesen sind weiterhin beschränkt durch die begrenzten Mittel und den Mangel an qualifiziertem Personal (vgl. den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 15.3.2007 Az. S/2007/151, S. 13).

Nachdem der Bürgerkrieg seit mehreren Jahren beendet ist, gibt es keine Kampfhandlungen und Übergriffe der verschiedenen Bürgerkriegsmilizen mehr, durch die die Bevölkerung gefährdet sein könnte.

Mangels fristgerechter Umsetzung in deutsches Recht sind zwar die Bestimmungen der EG-Richtlinie 83/2004 vom 29. April 2004 zum subsidiären Schutz (Art. 15) unmittelbar anwendbar und treten ggf. ergänzend neben den nach nationalem Recht zu gewährenden ausländerrechtlichen Schutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG Beschluss vom 18.12.2006 1 B 53/06 <juris>). Allgemeine Gefahren auf Grund einer unzureichenden Versorgungslage sind aber, auch wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen, abgesehen von den hier fehlenden, nach Art. 15 lit. a bis c der Richtlinie 83/2004 aber vorausgesetzten bestimmten Ursachen, kein ernsthafter Schaden im Sinne der Bestimmung, wie sich aus Erwägungsgrund 26 der Richtlinie ergibt (vgl. HessVGH Urteil vom 9.11.2006 3 UE 3238/03.A <juris>; ferner BayVGH Urteil vom 12.2.2007 23 B 06.30402 <juris> für allgemeine Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nach Art. 15 lit. c EGRL 83/2004).