Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2007 ist, soweit es sich nicht um ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus den oben genannten individuellen Gründen hinsichtlich des Irak handelt (vgl. insoweit die Ausführungen unter II.), nicht rechtswidrig, er verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten (§ 113 VwGO).
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG (auch in der seit 1.1.2005 geltenden Neufassung durch das Zuwanderungsgesetz, die hier gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG anzuwenden ist) muss bzw. - im Falle des § 73 Abs. 2a AsylVfG - kann das Bundesamt die etwaige vorangegangene Asylanerkennung eines Ausländers sowie eine etwaige vorangegangene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des so genannten "kleinen Asyls" (früher § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.
Der als historische Tatsache allgemeinkundige, im Übrigen sich auch aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen (vgl. insbesondere den in das Verfahren eingeführten aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes) ergebende Sturz des Regimes von Saddam Hussein stellt genau einen solchen politischen Systemwechsel dar, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht in seinen vorgenannten Entscheidung angesprochen hat. Durch diesen politischen Systemwechsel im Irak ist jedenfalls die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer politischer Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen (so auch etwa BVerwG, Urteil vom 25. August 2004, Az. 1 C 22/03, juris-Nr. WBRE 410011104; BayVGH, Beschluss vom 24.11.2004, Az. 13a 04.30969).
Die Klage die Klägerin ist hingegen begründet, soweit die Klägerin ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak geltend macht. Das Gericht geht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung im Sinne des § 77 Abs. 1 AsylVfG davon aus, dass die ... geborene Klägerin, eine allein stehende junge Frau, bei Rückkehr in den Irak mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, keine ausreichende und zumutbare wirtschaftliche Existenzmöglichkeit zu finden. Dies entnimmt das Gericht den speziell zur Lage allein stehender Frauen im Irak zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen, nämlich: Deutsches Orient-Institut, Bericht vom 22. Dezember 2006 an das VG Ansbach; Deutsches Orient-Institut, Bericht vom 15. März 2006 an das VG Weimar; Savelsberg/Hajo, Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 27. November 2006 an das VG Köln; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 9. Juni 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 23. Mai 2005; UNHCR Deutschland, Bericht vom April 2005 und November 2005 und Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. Januar 2007. Selbst wenn die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter, der Klägerin im Verfahren AN 4 K 06.30761, in den Irak zurückkehren würde bzw. könnte, würde sich an ihrer Lage im Ergebnis nichts Entscheidendes ändern, denn ihre Mutter hat in ihrem Asylverfahren ebenfalls glaubhaft angegeben, im Irak über keine weiteren Angehörigen zu verfügen. Darüber hinaus leidet die Mutter der Klägerin, wie ebenfalls im Verfahren AN 4 K 06.30761 gerichtlich festgestellt wurde, an verschiedenen Erkrankungen, die im Irak nicht ausreichend behandelt werden könnten, so dass ihr - der Mutter - allein schon aus diesem Grund gemäß dem Urteil des erkennenden Gerichts gleichen Datums im Verfahren AN 4 K 06.30761 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen ist.