VGH Bayern

Merkliste
Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 29.03.2007 - 23 C 07.164 - asyl.net: M10641
https://www.asyl.net/rsdb/M10641
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Streitwert, Aufenthaltstitel, Ablehnung, Abschiebungsandrohung, Pass, Aushändigung, Verwahrung
Normen: GKG § 52 Abs. 2; AufenthG § 59; AufenthG § 50 Abs. 6
Auszüge:

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Streitwert mit 5.000 Euro anzusetzen. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG).

Nach den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), denen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist für Verfahren, die auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gerichtet sind, der Auffangwert vorgesehen. Der Streitwert erhöht sich nicht dadurch, dass dem Ablehnungsbescheid eine Abschiebungsandrohung beigefügt ist (Nr. 8.1). Anders als die im zweiten Abschnitt des fünften Kapitels ("Durchsetzung der Ausreisepflicht") des Aufenthaltsgesetzes geregelte Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) ist § 50 Abs. 6 AufenthG nicht Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens (vgl. dazu allgemein Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs), sondern eine außerhalb des vierten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes stehende ordnungsrechtliche Spezialvorschrift zu § 48 AufenthG. Die Anordnung der Vorlage und Aushändigung des Nationalpasses stellt demgemäß einen eigenen Streitgegenstand dar. Für mehrere Anträge mit selbständiger Bedeutung - der Bevollmächtigte der Klägerin hat in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis einen Verpflichtungsantrag gestellt und die uneingeschränkte Aufhebung des Bescheids vom 11. Mai 2006 beantragt - sind die Werte zu addieren (Nr. 1.1.1). Da der Auffangstreitwert nach der Struktur des § 52 GKG kein Basis- oder Vergleichswert für eine davon - je nach Bedeutung der Streitsache - nach oben oder unten abweichende Festsetzung ist (BayVGH vom 29.1.2007 AuAS 2007, 40), war der Streitwert für das Klageverfahren auf insgesamt 10.000 Euro festzusetzen.