SG Lüneburg

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Zitieren als:
SG Lüneburg, Urteil vom 28.03.2007 - S 24 AS 1212/06 - asyl.net: M10648
https://www.asyl.net/rsdb/M10648
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Rücknahme, Behinderte, rechtmäßiger Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt
Normen: SGB X § 45; SGB IX § 2 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger wird durch die angegriffenen Entscheidungen, nämlich den Rücknahmebescheid vom 28. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005, beschwert, weil diese rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Tatbestandsvoraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) liegen nicht vor, weil der Feststellungsbescheid vom 10. Juni 2004 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 22. September 2004 nicht rechtswidrig ist. Soweit der Beklagte die Rechtswidrigkeit seiner Feststellungsbescheide darauf stützt, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidungen nicht rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX aufgehalten hat, ist dies unzutreffend. Er übersieht dabei nämlich, dass § 2 SGB IX zwischen der Frage, ob ein Mensch behindert oder schwerbehindert ist, differenziert. Denn das Tatbestandsmerkmal "rechtmäßiger Aufenthalt" findet sich nur in § 2 Abs. 2. Nur in dieser Vorschrift wird für die Definition des schwerbehinderten Menschen ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik gefordert. In § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX, der im Umkehrschluss dazu einen GdB von weniger als 50 ausreichen lässt, ist dieses Tatbestandsmerkmal gerade nicht enthalten.

Diese Auffassung wird nach Überzeugung der Kammer auch dadurch gestützt, dass in § 69 Abs. 1 SGB IX auch zwischen der Feststellung einer Behinderung einerseits (§ 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX) und zwischen der Feststellung einer Schwerbehinderung andererseits (§69 Abs. 1 S. 2 SGB IX) differenziert wird.

Soweit der Beklagte einwendet, dieser Sichtweise würde § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) entgegenstehen, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil in dieser Vorschrift nur von dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches die Rede ist. Ein rechtmäßiger Aufenthalt - wie auch immer dieses Tatbestandsmerkmal auszulegen ist - ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.