VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2007 - 9 ZB 04.30662 - asyl.net: M10675
https://www.asyl.net/rsdb/M10675
Leitsatz:
Schlagwörter: Äthiopien, Eritrea, Eritreer, Staatsangehörigkeit, anderweitige Verfolgungssicherheit, Deportation, Einreiseverweigerung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage war für das Urteil des Verwaltungsgericht letztlich nicht entscheidungserheblich: Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwei Staatsangehörigkeiten besitzt, die äthiopische und die eritreische. Wird er in Äthiopien verfolgt, bleibt ihm die Möglichkeit nach Eritrea, dem Staat seiner anderen Staatsangehörigkeit auszuweichen. Er kann schon aus diesem Grund keinen Flüchtlingsschutz in Deutschland beanspruchen. Bei dieser Sachlage konnte das Verwaltungsgericht offen lassen - und hat es auch offen gelassen -, ob der Kläger in Äthiopien politisch verfolgt wird oder nicht. Lediglich anzumerken bleibt, dass durch den äthiopischen Staat politische Verfolgung entweder in einer Abschiebung von Äthiopien nach Eritrea oder in einer Verweigerung der Einreise nach Äthiopien betrieben werden kann. Hieran knüpft der Gedanke des Verwaltungsgerichts an, dass der äthiopische Staat, wenn er den Kläger einreisen lässt, damit kundtut, dass er nichts gegen den Aufenthalt des Klägers in Äthiopien einzuwenden hat und es folglich nicht wahrscheinlich ist, dass er den Kläger - wenn er rechtmäßig mit Zustimmung des äthiopischen Staates eingereist ist - nach Eritrea abschieben würde. Diese relative Sicherheit vor Abschiebung nach Eritrea durch Durchführung eines Einreiseverfahrens nach Äthiopien haben in Äthiopien lebende eritreischstämmige Personen nicht.