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OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Urteil vom 23.03.2007 - A 3 B 372/05 - asyl.net: M10678
https://www.asyl.net/rsdb/M10678
Leitsatz:

Trotz Reformpolitik in der Türkei keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung

 

Schlagwörter: Türkei, PKK, TKP/ML, HADEP, IHD, Mitglieder, Verdacht der Unterstützung, Oppositionelle, Kurden, Festnahme, Folter, Bedrohung, Flüchtlingsfrauen, Frauen, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, politische Entwicklung, Reformen
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Trotz Reformpolitik in der Türkei keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

Hiernach steht der Klägerin die Asylberechtigung und damit auch ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei zu. Im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland ist für sie nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass sie wegen der Gründe, die zu ihrer Flucht aus der Türkei geführt haben, dort erhebliche, asylbeachtliche Repressalien befürchten muss.

1. Der Senat hat sich die hinreichende Überzeugungsgewissheit gebildet, dass die Schilderungen der Klägerin über das, was sie in den letzten Jahren bis zum Verlassen der Türkei in ihrer Heimat erlebt hat und was ihr dort an Festnahmen und Misshandlungen widerfahren ist, der Wahrheit entspricht, und dass sie bei ihrer Flucht aus dem Heimatland unmittelbar von politischer Verfolgung bedroht war.

b. Bei dem von der Klägerin geschilderten Sachverhalt müssen auch Zweifel daran, dass sie sich jedenfalls im Anschluss an ihre Festnahme im Februar 1995, in deren Verlauf sie geschlagen, entwürdigend behandelt und handfest mit dem Tode bedroht worden ist, in einer ausweglosen Lage befand, die eine Flucht nahelegte, zur Überzeugung des Senats verstummen. Zuvor hatte insbesondere auch schon der Umstand, dass die Polizei den Cousin der Klägerin aus ihrer Wohnung abgeholt hatte, klar darauf hingedeutet, dass sie unter besonderer Beobachtung der Sicherheitsorgane stand. Angesichts ihrer gesamten Vorgeschichte und der massiven Nötigungen, Misshandlungen und Bedrohungen von asylerheblicher Intensität zum Einen wegen ihrer eigenen Tätigkeiten für die kurdische Sache als politisch sehr aktive Frau und zum Anderen im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem als Guerillakämpfer aktiven Bruder hatte die Klägerin spätestens im Februar 1995 allen Grund, aus ihrem Heimatland, in welchem es ihr und ihrem Ehemann wirtschaftlich an sich gut ging, zu fliehen und um politisches Asyl nachzusuchen. Denn sie musste nun jederzeit ernsthaft damit rechnen, wegen ihrer Gesinnung und ihrer Verwandten, insbesondere ihres Bruders, wiederum schwer misshandelt und in letzter Konsequenz sogar umgebracht zu werden.

2. Ist die Klägerin somit im Jahre 1995 als Vorverfolgte aus der Türkei geflüchtet, kommt ihr wegen der Gefahrenprognose der herabgeminderte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute.

In der Zeit nach der Flucht der Klägerin im Jahre 1995 sind in der Türkei allerdings erhebliche Veränderungen eingetreten. In seinem Urteil vom 31.1.2006 - A 3 B 304/03 - hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

"Vor allen Dingen in den letzten Jahren, insbesondere unter der jetzigen Regierung der AKP (Gerechtigkeits- und Aufbau-Partei) des Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan, die aus den letzten Parlamentswahlen im November 2002 als klarer Sieger hervorgegangen war, wurden in der Türkei bedeutende Fortschritte in der Menschenrechtslage erzielt, die die Rechte Inhaftierter gestärkt haben und der Eindämmung von Folter dienen. Die wesentlichen Elemente dieser Reformpolitik sind acht Reformpakete aus den Jahren 2002 bis 2004.

Auf der anderen Seite wird in dem Lagebericht aber auch zum Ausdruck gebracht, dass dieser Mentalitätswandel noch nicht alle Teile der Polizei, der Verwaltung und der Justiz vollständig erfasst hat und mit dem gesetzgeberischen Reformtempo der beiden letzten Jahre nicht Schritt halten konnte. "Die Implementierung einiger der neuen Gesetze geht jedoch langsamer vonstatten als erwartet. Diese Feststellung gilt, obwohl das gesetzliche Instrumentarium vollständig zur Verfügung steht, z. B. auch für Fälle von Folter und Misshandlung und die Verfolgung entsprechenden strafrechtlichen Verhaltens" (Lagebericht S. 1).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Folter und Misshandlung in der Türkei ohnehin schon seit 1859 ununterbrochen gesetzlich verboten war. Trotz entsprechender Strafandrohung kamen aber Fälle von Folter und Misshandlung vor, besonders häufig in den Jahren 1984 bis 1999 in den Auseinandersetzungen mit der von Abdullah Öcalan gegründeten "Kurdischen Arbeiterpartei" PKK. Eine strafrechtliche Ahndung gab es in nur ganz wenigen Fällen. Die AKP-Regierung hat nun alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden und dabei auch Erfolge erzielt, wobei zu anzumerken ist, dass sich Zahl und Intensität von Menschenrechtsverletzungen in Form von Folter und Misshandlung nach der Einschätzung aller Menschenrechts-Organisationen schon seit 1999 kontinuierlich vermindert haben. "Trotz all dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist nach Auffassung des Auswärtigen Amts die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch als unbefriedigend zu bezeichnen" (Lagebericht S. 30). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Einschätzung der Menschenrechts-Organisationen von Gewicht, dass die Mehrzahl der Fälle von Folter und Misshandlung nicht bei offiziell erfassten polizeilichen Ingewahrsamnahmen und Inhaftierungen vorkommen. Es ist nach allem der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden (Lagebericht S. 31).

Auch die Auseinandersetzungen der türkischen Staatsgewalt mit der u. a. separatistische Ziele verfolgenden PKK haben noch keine Ende gefunden."

Die beiden nachfolgenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.7.2006 und vom 11.1.2007 zeichnen ein im Wesentlichen identisches Bild. Vor diesem Hintergrund kann trotz der erheblichen Anstrengungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei und der hierbei bereits erzielten Fortschritte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass unter den Bedingungen des herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der Klägerin die Rückkehr in ihr Heimatland zugemutet werden kann. Denn angesichts der letztlich noch bestehenden Risiken, die mit der noch nicht in einem befriedigenden Ausmaß gelungenen Beseitigung von Folter und Misshandlung und den fortbestehenden Auseinandersetzungen mit der PKK verbunden sind, lässt sich derzeit nicht die Prognose stellen, dass mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Klägerin - die wegen eigener Aktivitäten für die kurdische Sache und auch im Zusammenhang mit der Suche nach Guerillakämpfern in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten war, schwer misshandelt und sogar mit dem Tode bedroht wurde und ihr Heimatland schließlich als Vorverfolgte verlassen hat - bei oder nach einer Rückkehr in die Türkei erhebliche, asylrelevante Repressalien befürchten muss. Dabei kommt hinzu, dass in Anbetracht der zurückliegenden wechselvollen Entwicklungen in der Türkei auch nicht ganz außer Acht gelassen darf, dass der Reformprozess nicht notwendigerweise davor bewahrt ist, auch Rückschläge hinnehmen zu müssen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.4.2004 -10 A 11952/03.OVG - und v. 18.11.2005 -10 A 10580/05.OVG-).