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OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2007 - 1 S 88/07 - asyl.net: M10682
https://www.asyl.net/rsdb/M10682
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, Arbeitsmarktprüfung, besondere Härte
Normen: BeschVerfV § 10; BeschVerfV § 7; AufenthG § 39 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 39 Abs. 4
Auszüge:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 10 S. 1 BeschVerfV kann die Ausländerbehörde einem geduldeten Ausländer, sofern die in § 11 BeschVerfV genannten Versagungsgründe nicht gegeben sind, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlauben. Dabei gelten gem. § 10 S. 2 BeschVerfV die §§ 39-41 AufenthG entsprechend. Das bedeutet, dass die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis von den in § 39 Abs. 2 AufenthG genannten Prüfkriterien abhängig ist. Gemäß § 7 BeschVerfV kann von dem in § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG genannten Kriterium (Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt/Vorrangprüfung) bei Vorliegen einer besonderen Härte unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles abgesehen werden (zur Anwendung dieser Vorschrift auch auf geduldete Ausländer vgl. Hailbronner, § 39 AufenthG Rn. 32), nicht aber von den weiteren Voraussetzungen. Dies betrifft insbesondere, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Vergleichbarkeitsprüfung in § 39 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz AufenthG (Verbot ungünstigerer Beschäftigungsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer). Um die Vergleichbarkeitsprüfung durchführen zu können, verpflichtet § 39 Abs. 2 S. 3 AufenthG etwa den Arbeitgeber, der Bundesagentur Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen zu erteilen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger kein konkretes, aktuelles Stellenangebot vorgelegt. Seine Klage muss schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben.

Aus § 39 Abs. 4 AufenthG kann der Kläger in diesem Zusammenhang entgegen seiner Ansicht nichts für sich herleiten. Diese Vorschrift gestattet es der Bundesagentur, ihre Zustimmung in verschiedenerlei Hinsicht zu beschränken. Sie lässt es aber nicht zu, von den in § 39 Abs. 2 AufenthG genannten Prüfkriterien abzusehen. Ausnahmen, in denen die Bundesagentur ihre Zustimmung abweichend von § 39 Abs. 2 AufenthG erteilen darf, sind allein nach Maßgabe der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erlassenen Rechtsverordnung zulässig (vgl. Hailbronner, § 39 AufenthG Rn. 13).