VG München

Merkliste
Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 21.03.2007 - M 12 S 07.522 - asyl.net: M10688
https://www.asyl.net/rsdb/M10688
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, nachträgliche Befristung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 1; AufenthG § 7 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder die sofortige Vollziehung durch ausdrückliche Behördenentscheidung angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Vorliegend hat die Behörde im Bescheid vom 9. Februar 2007 keinen Sofortvollzug angeordnet. Die nachträgliche zeitliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da nur die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung hat (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), nicht dagegen die Klage gegen den Bescheid, mit dem die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich befristet wurde. Der vom Antragsteller erhobenen Klage M 12 K 07. 521 kommt daher aufschiebende Wirkung zu, so dass für einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung bzw. Herstellung der aufschiebenden Wirkung kein Raum bleibt.